Apotheke
Medizinische Expertise: Dr. med. NonnenmacherQualitätssicherung: Dipl.-Biol. Elke Löbel, Dr. rer. nat. Frank Meyer
Letzte Aktualisierung am: 6. September 2026Dieser Artikel wurde unter Maßgabe medizinischer Fachliteratur und wissenschaftlicher Quellen geprüft.
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Machen eine akute Krankheit oder die Krankheitsvorbeugung die Einnahme von Medikamenten erforderlich, beziehen Personen diese Arzneimittel über Apotheken. In Deutschland gibt es sowohl Präsenzapotheken als auch Versandapotheken, die verschreibungspflichtige und nicht verschreibungspflichtige Medikamente verkaufen.
Was sind Apotheken?
Unter den Begriff Apotheke fallen jene Orte, an denen Arzneimittel und Medizinprodukte an Kunden verkauft werden. Der ganz überwiegende Teil der Arzneimittel ist apothekenpflichtig und darf deshalb auch dann nur in einer Apotheke abgegeben werden, wenn er kein Rezept erfordert; nur ausdrücklich freigegebene Mittel sind auch außerhalb von Apotheken erhältlich. Ebenso übernehmen Apotheken die Prüfung von Arzneien und stellen diese in kleinem Umfang selbst her. Da die Hauptaufgabe dieser Einrichtungen die Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln ist, dürfen nur approbierte Apotheker sie betreiben.
Zum klassischen Personal gehören außerdem Apothekerassistenten, PTA, Pharmazieingenieure und in einigen Einrichtungen Auszubildende. Die Ursprünge der Apotheke sind in der Region Damaskus zu finden, wo im 8. und 9. Jahrhundert einige Gewürzhändler zusätzlich Heilmittel in ihr Sortiment aufnahmen und eng mit heilkundlichen Mönchen zusammenarbeiteten. In Europa kam es erst im 13. Jahrhundert zur Trennung vom Beruf des Arztes und des Apothekers. In der Folge entwickelten sich Apotheken in der Form, wie sie heute in vielen Städten anzutreffen sind.
Die gesetzlichen Vorgaben für die Eröffnung und den Betrieb einer Apotheke sind in verschiedenen Bereichen geregelt. Dazu gehören das Arzneimittelgesetz und die Apothekenbetriebsordnung. Diese gelten sowohl für Präsenzapotheken in Städten als auch für Versandapotheken in Deutschland. Die Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke selbst richtet sich nach dem Apothekengesetz; sie wird nur an approbierte Apotheker erteilt und umfasst höchstens eine Haupt- und drei Filialapotheken.
Lokale und stationäre Apotheken vor Ort
Lokale Apotheken oder Präsenzapotheken bezeichnen Einrichtungen mit Kundenverkehr, wo vor Ort Medikamente zum Verkauf angeboten werden. Der Einkauf erfolgt hierbei direkt vor Ort, was in den meisten Städten Deutschlands möglich ist. Lediglich in kleinen Gemeinden ist nicht immer eine eigene Apotheke zu finden.
Kennzeichen der Apotheken
Um Apothekerbetriebe für Kunden direkt erkennbar zu machen, nutzen diese in ganz Deutschland ein einheitliches Logo. Der Buchstabe A befindet sich bei diesem Logo in Rot auf einem weißen Hintergrund. In dem Buchstaben sind zusätzlich ein Arzneikelch und die Äskulapschlange eingearbeitet. Der Entwurf dieses bis heute verwendeten Logos geht auf Fritz Rupprecht Mathieu zurück und stammt aus dem Jahr 1951.
Er wurde zunächst nur in Westdeutschland als einheitliches Kennzeichen verwendet. Mit der Wiedervereinigung Deutschlands übernahmen schließlich auch alle Einrichtungen in Ostdeutschland das markante Symbol. Es ist bei lokalen Apotheken üblicherweise gut sichtbar am Eingang als Werbetafel oder Schild angebracht.
Gesetzliche Regelungen für Apotheken
Die gesetzlichen Vorgaben für lokale Apotheken sind in der Apothekenbetriebsordnung geregelt. Hinzu kommt das verbindliche Arzneimittelgesetz. Diese geben unter anderem vor, dass ein approbierter Apotheker die Apotheke persönlich leiten muss. Nimmt er diese Pflicht vorübergehend nicht selbst wahr, muss er sich in der Regel durch einen anderen Apotheker vertreten lassen; diese Vertretung darf drei Monate im Jahr nicht überschreiten. Nur wenn das nicht möglich ist, dürfen Apothekerassistenten oder Pharmazieingenieure die Vertretung übernehmen, und zwar höchstens vier Wochen im Jahr.
Vor- und Nachteile zu Versandapotheken im Internet
Im Vergleich zur Versandapotheke ist bei lokalen Einrichtungen die Beratung der Kunden häufig umfangreicher. Aufgabe der Apotheker und ihrer Angestellten ist die Aufklärung der Kunden über Nebenwirkungen von Arzneimitteln. Zudem sollen Wechselwirkungen mit anderen Medikamenten erkannt und mitgeteilt werden. Vor allem im Bereich der nicht verschreibungspflichtigen Mittel ist eine persönliche und umfangreiche Beratung beim Kauf häufig sinnvoll, da keine Einnahmeverordnung durch einen Arzt erfolgte.
Vorteilhaft ist zudem, dass häufig benötigte Arzneien in der Regel vorrätig sind und bei akuter Krankheit sofort gekauft und eingenommen werden können. Nicht vorrätige Präparate werden von vielen Apotheken innerhalb eines Tages bestellt und kostenlos an den Käufer ausgeliefert. Die Wartezeiten belaufen sich meistens auf maximal einen Werktag. Neben dem reinen Arzneimittelverkauf bieten viele Apotheken zusätzliche Serviceleistungen an. Diese sind teilweise unentgeltlich oder nur mit geringen Kosten verbunden. Klassische Serviceleistungen sind die Messung von Blutdruck und Blutzuckerspiegel, Beratungen zu Reiseapotheke und Impfungen, sowie der Verleih von medizinischen Hilfsmitteln.
Nachteil beim Kauf in lokalen Einrichtungen im Vergleich zum Onlinekauf in einer Versandapotheke sind die Kosten für Arzneimittel. Bei nicht verschreibungspflichtigen Medikamenten ist online häufig eine deutliche Preisersparnis möglich. Außerdem ist der Einkauf nur innerhalb der regulären Öffnungszeiten möglich. Außerhalb dieser gibt es einen Apothekennotdienst, der in akuten Notfällen die Arzneimittelversorgung außerhalb der üblichen Geschäftszeiten sicherstellt. Apotheken sind grundsätzlich zur ständigen Dienstbereitschaft verpflichtet; die zuständige Behörde befreit jeweils einen Teil von ihnen davon, sodass in jeder Region rund um die Uhr eine dienstbereite Apotheke erreichbar bleibt.
Versandapotheken im Internet
Versandapotheken wickeln die Versorgung mit Arzneimitteln ausschließlich auf dem Postweg ab und nehmen Bestellungen online, telefonisch oder teilweise per Fax entgegen. In Onlineshops bieten sie sowohl verschreibungspflichtige als auch nicht verschreibungspflichtige Medikamente und weitere Artikel rund um die Themen Gesundheit, Fitness und Wellness an und stellen diese auf dem Versandweg an Kunden zu.
Gesetzliche Regelungen für Versandapotheken
In der Apothekenbetriebsordnung und dem Arzneimittelgesetz ist geregelt, dass auch Versandapotheken ihren Kunden eine umfangreiche Beratung beim Kauf anbieten müssen. Diese erfolgt in der Regel per E-Mail, Chat oder telefonisch. Innerhalb Deutschlands dürfen Versandapotheken nur dann betrieben werden, wenn ebenfalls eine lokale Apotheke vorhanden ist. Der Versandhandel bedarf einer eigenen behördlichen Erlaubnis nach dem Apothekengesetz und darf nur zusätzlich zum üblichen Apothekenbetrieb erfolgen. Anders verhält es sich, wenn der Sitz der Versandapotheke im europäischen Ausland liegt.
Vor- und Nachteile von Versandapotheken
Ein auffälliger Vorteil der Versandapotheken sind die Preise für Medikamente. Gerade bei nicht verschreibungspflichtigen Präparaten kommt es häufig zu einer deutlichen Ersparnis beim Onlinekauf. Im Fall von verschreibungspflichtigen Arzneien gaben einige Versandapotheken aus dem Ausland früher Boni beim Einlösen von Rezepten. Seit Ende 2020 dürfen Apotheken gesetzlich Versicherten bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln jedoch keine Zuwendungen mehr gewähren; die festgesetzten Preise gelten seither bei der Abgabe an gesetzlich Versicherte auch für Versender aus dem europäischen Ausland. Bei einem Papierrezept muss zudem das Original übermittelt werden, während verschreibungspflichtige Arzneimittel zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung inzwischen überwiegend als elektronisches Rezept verordnet werden. Für die Einsendung eines Papierrezepts übernehmen einige Anbieter die Portokosten oder verrechnen diese mit dem Einkaufswert.
Vorteilhaft ist zudem die Diskretion beim Einkauf. Anders als in lokalen Apotheken besteht hier kein persönlicher Kontakt zwischen Apotheker und Kunde. Außerdem ist der Einkauf von Medikamenten in Versandapotheken rund um die Uhr möglich. Statt eine niedergelassene Apotheke im Ort aufzusuchen, erfolgt der Einkauf online vom heimischen PC aus und die Artikel werden direkt nach Hause geliefert. Das kann für Personen mit Mobilitätseinschränkung oder einem sehr ländlichen Wohnort von Vorteil sein.
Nachteilig im Vergleich zur lokalen Apotheke sind jedoch die Versandzeiten. Je nach Art des Medikaments können mehrere Werktage vergehen, bis die Warensendung beim Kunden eintrifft. Im Falle einer akuten Erkrankung ist dieses Zeitfenster häufig zu lang. Bei planbaren Medikamenteneinkäufen für einen regelmäßigen Bedarf stellt die Versandzeit jedoch kein Problem dar. Geringer fällt in vielen Fällen auch die Beratung aus. Sie muss nach gesetzlichen Vorgaben zwar angeboten werden, wird jedoch von vielen Kunden nicht in Anspruch genommen.
Die Aufklärung über Neben- und Wechselwirkungen ist daher nicht in jedem Fall gegeben. Außerdem bieten nicht alle Versandapotheken bei der Zuzahlung zu verschreibungspflichtigen Medikamenten eine direkte Abrechnung mit der Krankenkasse an. In einigen Fällen müssen Kunden diese Abrechnung selbst vornehmen und zunächst in Vorleistung gehen.
Wem eine Apotheke gehören darf
Hinter der Betriebserlaubnis steht ein Grundsatz, der weiter reicht als in den meisten anderen Branchen: Die Apotheke gehört dem Apotheker, der in ihr arbeitet. Die Erlaubnis verpflichtet zur persönlichen Leitung der Apotheke in eigener Verantwortung, sie gilt nur für die Person, der sie erteilt wurde, und nur für die in der Urkunde bezeichneten Räume. Mehrere Personen dürfen eine Apotheke gemeinsam nur in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder einer offenen Handelsgesellschaft betreiben, und jeder einzelne Gesellschafter braucht die Erlaubnis. Stille Beteiligungen sind unzulässig, ebenso Darlehens- oder Mietverträge, deren Vergütung sich am Umsatz oder am Gewinn der Apotheke ausrichtet (§§ 7 und 8 des Apothekengesetzes). Damit ist der Weg versperrt, auf dem anderswo Apothekenketten entstanden sind: Eine Kapitalgesellschaft kann in Deutschland nicht Eigentümerin einer Apotheke sein.
Ob dieses Fremd- und Mehrbesitzverbot mit dem europäischen Recht vereinbar ist, war umstritten. Der Gerichtshof der Europäischen Union entschied in zwei verbundenen Verfahren aus dem Saarland, an denen auch ein niederländisches Versandunternehmen beteiligt war, dass die Niederlassungsfreiheit einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, „die Personen, die keine Apotheker sind, den Besitz und den Betrieb von Apotheken verwehrt“ (Rechtssachen C-171/07 und C-172/07).
Frei verkäuflich, apothekenpflichtig, verschreibungspflichtig
Der Verkauf von Arzneimitteln ist in drei Stufen geordnet, von denen die mittlere für Laien am schwersten zu greifen ist. Frei verkäuflich – also auch in Drogerie, Supermarkt oder Reformhaus erhältlich – ist nur, was das Arzneimittelgesetz ausdrücklich freigibt. Dazu gehören unter anderem natürliche und künstliche Heilwässer samt ihren Salzen, Heilerde, Bademoore und andere Peloide, Zubereitungen zur Herstellung von Bädern sowie mit ihren verkehrsüblichen deutschen Namen bezeichnete Pflanzen und Pflanzenteile, auch zerkleinert oder als fertige Teemischung (§ 44). Ganz voraussetzungslos ist auch dieser Handel nicht: Wer außerhalb einer Apotheke mit solchen Mitteln Einzelhandel betreibt, muss die erforderliche Sachkenntnis besitzen oder eine Person beschäftigen, die sie hat, und zwar für jede Betriebsstelle einzeln (§ 50).
Alles, was nicht freigegeben ist, ist apothekenpflichtig. Es darf nur in einer Apotheke an Endverbraucher abgegeben werden, und außerhalb der Apotheken darf damit nicht einmal Handel getrieben werden (§ 43). Die dritte Stufe, die Verschreibungspflicht, folgt einer eigenen Verordnung mit einer alphabetischen Stoffliste. Diese Liste arbeitet mit zahlreichen Einschränkungen, und darin liegt eine Feinheit, die im Ladenregal sichtbar wird: Für einen Wirkstoff kann die Verschreibungspflicht gelten und zugleich für bestimmte, eigens dafür zugelassene Präparate aufgehoben sein. Derselbe Wirkstoff liegt dann in der einen Packung hinter dem Rezept und ist in der anderen ohne Rezept zu haben.
Was die Apotheke selbst herstellt
Die Herstellung im eigenen Haus, die im Bild der Apotheke fest verankert ist, hat einen eng umrissenen rechtlichen Platz. Eine Rezeptur wird für einen einzelnen Patienten auf eine konkrete Verordnung hin angefertigt. Eine Defektur ist die Herstellung auf Vorrat; sie ist zulässig, wenn ein Mittel nachweislich häufig ärztlich oder zahnärztlich verschrieben wird, und sie ist der Menge nach begrenzt – auf bis zu hundert abgabefertige Packungen an einem Tag im Rahmen des üblichen Apothekenbetriebs. Solche Arzneimittel brauchen keine Zulassung (§ 21 Absatz 2 Nummer 1 des Arzneimittelgesetzes). Das ist der wesentliche Unterschied zum Fertigarzneimittel aus der Fabrik: Ein behördliches Zulassungsverfahren, in dem Wirksamkeit und Unbedenklichkeit anhand von Studien geprüft werden, durchläuft die Apothekenherstellung nicht.
Der Notdienst und wer ihn bezahlt
Der Nachtdienst ist für die einzelne Apotheke ein Zuschussgeschäft: Personal muss bereitstehen, die Zahl der Kunden ist klein. Damit die Dienstbereitschaft trotzdem flächendeckend funktioniert, gibt es einen finanziellen Ausgleich zwischen allen Apotheken. Der Deutsche Apothekerverband verwaltet als Beliehener einen Fonds zur Förderung der Sicherstellung des Notdienstes. Gespeist wird dieser Fonds von den Apotheken selbst: Für jede im Quartal abgegebene Packung eines verschreibungspflichtigen Fertigarzneimittels zur Anwendung bei Menschen führen sie einen Anteil des Festzuschlags nach der Arzneimittelpreisverordnung an ihn ab (§§ 18 und 19 des Apothekengesetzes). Ausgezahlt wird das Geld an die Apotheken, die den Dienst tatsächlich geleistet haben.
Was an der Kasse geprüft wird
Seit dem 9. Februar 2019 trägt die Packung eines verschreibungspflichtigen Arzneimittels in aller Regel zwei Sicherheitsmerkmale: ein individuelles Erkennungsmerkmal, das in einem zweidimensionalen Barcode steckt und zusätzlich in lesbarer Schrift aufgedruckt ist, sowie eine Vorrichtung gegen Manipulation, an der sich erkennen lässt, ob die Packung bereits geöffnet wurde. Grundlage ist eine delegierte Verordnung der Europäischen Kommission zur Fälschungsschutzrichtlinie. Die Apotheke muss das Erkennungsmerkmal im Augenblick der Abgabe gegen einen Datenspeicher prüfen und anschließend deaktivieren, damit dieselbe Nummer kein zweites Mal erfolgreich überprüft werden kann. Wer den Vorgang beobachtet, sieht nur einen kurzen Scan; bemerkbar wird er erst, wenn der Datenspeicher widerspricht.
Krankenhausapotheken
Neben den Präsenz- und den Versandapotheken gibt es eine dritte Form, die keine Laufkundschaft hat. Dem Träger eines Krankenhauses wird auf Antrag die Erlaubnis zum Betrieb einer Krankenhausapotheke erteilt, wenn er einen angestellten Apotheker und die dafür vorgeschriebenen Räume nachweist. Deren Leiter oder ein von ihm beauftragter Apotheker hat die Ärzte des Krankenhauses über Arzneimittel zu informieren und zu beraten, insbesondere im Hinblick auf eine zweckmäßige und wirtschaftliche Arzneimitteltherapie (§ 14 des Apothekengesetzes). Die Beratung richtet sich hier also nicht an den Patienten, sondern an den Verordnenden.
Ansprüche, die über die Beratung hinausgehen
Gesetzlich Versicherte haben einen eigenen Anspruch auf sogenannte pharmazeutische Dienstleistungen, die über die allgemeine Informations- und Beratungspflicht der Apothekenbetriebsordnung hinausgehen. Das Gesetz nennt dafür zwei Richtungen: Maßnahmen zur Prävention und Früherkennung von Erkrankungen und Erkrankungsrisiken sowie Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und Wirksamkeit einer Arzneimitteltherapie, insbesondere bei Menschen mit mehreren Erkrankungen und mehreren gleichzeitig eingenommenen Arzneimitteln (§ 129 Absatz 5e des Fünften Buches Sozialgesetzbuch). Hinzugekommen ist die Befugnis, selbst zu impfen: Apotheker dürfen Schutzimpfungen mit Impfstoffen durchführen, die keine Lebendimpfstoffe sind, wenn sie dafür ärztlich geschult wurden, zum Personal einer öffentlichen Apotheke gehören und die geimpfte Person volljährig ist (§ 20c des Infektionsschutzgesetzes).
Darauf sollten Sie bei der Wahl Ihrer Apotheke vor Ort oder Versandapotheke achten!
Bei der Wahl einer Apotheke spielen verschiedene Kriterien eine Rolle. Im Fall einer Versandapotheke ist es für Verbraucher ratsam, auf den Standort der Hauptniederlassung zu achten. Innerhalb Europas gelten weitestgehend einheitliche Regelungen im Hinblick auf Käuferschutz, Sicherheit und Arzneimittelverordnung.
Präparate aus dem entfernteren Ausland sind unter Umständen in Deutschland nicht zugelassen, da Prüfungen fehlen. Solche Präparate werden auf dem Versandweg in der Regel vom Zoll kontrolliert und im Zuge des Verbraucherschutzes in vielen Fällen nicht an den Käufer ausgeliefert. Daher ist die Bestellung nur in Versandapotheken aus Deutschland und anderen EU-Ländern sinnvoll.
Zudem lohnt sich ein Blick auf Prüfsiegel beim Onlineshopping. Sie geben zum Beispiel Auskunft über den Datenschutz der Kunden und die Verschlüsselung relevanter Bestelldaten. Hilfreich kann es zudem sein, sich an Bewertungen früherer Kunden zu orientieren. Das gilt sowohl für Versand- als auch für Präsenzapotheken.
Wer dringend ein Medikament benötigt oder eine intensive Beratung wünscht, ist in der lokalen Apotheke vor Ort bestens aufgehoben. Beim regelmäßigen und planbaren Kauf nicht verschreibungspflichtiger Arzneien bieten Onlineapotheken häufig eine spürbare Preisersparnis.
Quellen
- Geisslinger, G., Gudermann, T., Hinz, B., et al.: Mutschler Arzneimittelwirkungen.
ISBN: 9783804746541
- Aktories, K., Flockerzi, V., Förstermann, U., et al. (Hrsg.): Allgemeine und spezielle Pharmakologie und Toxikologie.
ISBN: 9783437061257
- Hein, L., Fischer, J. W., Lüllmann, H., Mohr, K.: Taschenatlas Pharmakologie.
ISBN: 9783132426146
- Gesenhues, S., Gesenhues, A.: Praxisleitfaden Allgemeinmedizin.
ISBN: 9783437224577
- Herold, G.: Innere Medizin 2026.
ISBN: 9783982116655
