Arzthaftung

Medizinische Expertise: Dr. med. Nonnenmacher
Qualitätssicherung: Dipl.-Biol. Elke Löbel, Dr. rer nat. Frank Meyer
Letzte Aktualisierung am: 18. Dezember 2020
Dieser Artikel wurde unter Maßgabe medizinischer Fachliteratur und wissenschaftlicher Quellen geprüft.

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Arzthaftung: Was passiert, wenn ein Behandlungsfehler vorliegt?

Fehler können immer passieren – auch in der Medizin. Ein Arzt arbeitet aber selbstverständlich mit größtmöglicher Umsicht, aber was tun, wenn es zu einem Behandlungsfehler kommt? Gibt es eine Arzthaftung? Die Rechtsprechung hat hierfür Fallgruppen gebildet. In diesem Ratgeber erklären wir, was dies für die Patienten und Ärzte bedeutet.

Die Standards der ärztlichen Versorgung werden von der Medizin festgelegt und nicht von Juristen. Wenn es demnach zum „Unterschreiten des ärztlichen Qualitätsstandards“ kommt, dann liegt ein Behandlungsfehler vor. Der Standard bezieht sich stets auf den aktuellen Stand der Forschung und der Wissenschaft.

Wenn nun ein Patient gegen den Arzt klagt, dann werden externe Gutachter hinzu gerufen, welche dann beurteilen sollen, worin der Fehler liegt. Ein Rechtsanwalt benötigt dieses Gutachten, um vor Gericht argumentieren zu können und gegebenenfalls sogar ein Schmerzensgeld zu erzielen.

Inhaltsverzeichnis

Gerichte müssen externen Sachverstand stets hinzuziehen

Ein Fachanwalt für Medizinrecht und Versicherungsrecht kennt sich mit den Abläufen eines Arzthaftungsverfahrens bestens aus. Der Anwalt/die Anwältin verfügt über eine weitreichende Erfahrung im Bereich des Arzthaftungsrechts. Der Spezialanwalt hat einer Vielzahl an Patienten im Arzthaftungsbereich zu ihrem Recht verholfen. © Elnur - stock.adobe.com

Über die medizinischen Standards kann kein Anwalt oder Richter in Kenntnis gesetzt werden, denn dieses Fachgebiet ist äußerst umfassend. Ein Sachverständiger muss daher für das Gericht die medizinische Arbeit bewerten und daraus ein (schriftliches) Gutachten erstellen. Der Gutachter ist auch dafür da, um Fragen der Juristen zu beantworten oder um Faktoren näher zu erläutern.

Die Standards sind dabei auf das jeweilige Gebiet angepasst. Ein Hausarzt hat demnach weniger Anforderungen bezüglich der Kardiologie als ein Kardiologe. Die Rechtsprechung hat verschiedene Fallgruppen definiert und entsprechende Regeln gesetzt. Ein Anwalt Arzthaftung kann helfen!

Schlichtungsstellen und Gutachterkommissionen

Als Patient steht die Möglichkeit eines kostenfreien Gutachtens offen über die bekannten Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen. Dieser Weg wird auch genutzt, denn im Jahr 2017 gab es zum Beispiel 11.100 Anträge hierzu. Das freiwillige Verfahren kann aber nur dann eröffnet werden, wenn der Behandelnde seine Zustimmung gibt – Angehörige können dies nicht übernehmen. Verwiesen wird folglich auf das gerichtliche Verfahren.

Eine Alternative wäre auch der medizinische Dienst einer Krankenkasse, welche dem Patienten unter Umständen ein Gutachten zur Verfügung stellt. Wenn der Streitwert über 5.000 Euro liegt, dann ist das Verfahren über das zuständige Landgericht stets der bessere Weg. Hier wurde auch eine Kammer eingerichtet bezüglich Arzthaftpflichtfragen.

Der Behandelnde muss hier aber zügig handeln, denn es sind diverse Fristen unbedingt einzuhalten. Der Behandelnde muss gemeinsam mit einem Rechtsanwalt die Verteidigungsbereitschaft anzeigen, denn es besteht ein Anwaltszwang. Wenn die Frist nicht eingehalten wird, dann entstehen Rechtsnachteile und vor Gericht würde es unter Umständen zu einem Versäumnisurteil kommen.

Ärzte müssen umgehend die Haftpflichtversicherung kontaktieren

Wenn sich der Arzt mit dem Vorwurf des Behandlungsfehlers konfrontiert sieht, dann sollte unverzüglich die Haftpflichtversicherung hinzugezogen werden. Ein Patient wird nämlich einen Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadensersatz geltend machen wollen inklusive der Anerkennung des Behandlungsfehlers.

Die Haftpflichtversicherung wird in Zuge dessen Fragen an den Arzt stellen und seine Auffassung der Behandlung wiedergeben. Der Versicherer wird daraufhin den Patienten oder dessen Anwalt kontaktieren und über die Forderungen verhandeln. Sollte der Behandlungsfehler aber nicht begründet werden und vor Gericht nicht durchsetzbar sein, dann wird der Versicherer den Anspruch zurückweisen.

Was passiert bei einem Diagnosefehler?

Die Aufgabe eines Arztes ist es, zu Beginn herauszufinden, worunter der Patient leidet. So können die nötigen Schritte für eine Behandlung eingeleitet werden. Allerdings ist nicht jede falsche Diagnose auch ein Diagnosefehler. Es muss geprüft werden, ob die Interpretation eines Befundes auch medizinisch vertretbar ist. Die Rechtsprechung ist entsprechend zurückhaltend.

Was ist ein Befunderhebungsfehler?

Ein Diagnosefehler ist kein Befunderhebungsfehler, hierbei gibt es nämlich erhebliche Unterschiede. Bei einem Diagnosefehler geht es nämlich darum, wie vertretbar die Deutung des Befundes überhaupt ist und ob dies wie bereits beschrieben, vertretbar ist.

Wenn der Vorwurf Befunderhebungsfehler lautet, dann muss geprüft werden, ob der behandelnde Arzt überhaupt alle erforderlichen Befunde erhoben hat. Hier gelten erneut die Standards, welche für das jeweilige Fachgebiet gelten. Ein Fehler kann aber auch vorliegen, wenn Beschwerden oder andere Ursachen nicht in Erwägung gezogen worden sind.

Muss eine medizinische Aufklärung stattfinden?

Wichtig ist, dass Patienten auf Basis des Vertrauens einen Arzt aufsuchen. Der Patient vertraut auf eine Expertise und möchte umfangreich aufgeklärt werden – insbesondere vor operativen Eingriffen wäre dies zum Beispiel auch verpflichtend. Der Patient hat das Recht darauf, über mögliche Schäden oder Folgen aufgeklärt zu werden.

Der Patient muss immer einen Überblick bezüglich der Behandlung haben und muss auch in der Lage sein, dass er sich selbst ein Bild darüber machen kann. So kann er im Zweifelsfall auch ablehnen und nach einer Zweitmeinung fragen.

Für die Aufklärung muss der Arzt auch eine einfache Sprache anwenden, sodass dies für die Person begreifbar ist – ohne medizinische Fachbegriffe. Damit eine Aufklärung bewiesen werden kann, sollte der Patient auch ein entsprechendes Dokument vorher unterzeichnen.

Auf die Aufklärung kann nur dann verzichtet werden, wenn der Verletzte nicht ansprechbar ist oder eine Notoperation stattfinden muss. Da es sich auch um eine lebensrettende Maßnahme handelt, besteht auch kein Anspruch auf das Arzthaftungsrecht, denn ohne die Maßnahmen wäre der Patient unter Umständen nicht mehr am Leben.

Kann der Arzt für Dokumentationsfehler belangt werden?

Wenn ein Patient versorgt wurde, dann wird eine Patientenakte angelegt. Hieraus kann zu einem späteren Zeitpunkt dann auch entnommen werden, welche Untersuchungsergebnisse erzielt worden sind und ob es therapeutische Maßnahmen gab.

Eine Patientenakte ist auch zum Schutze des Mediziners da, denn so kann ein Beweis für die Behandlung vorgelegt werden. Weiterhin besteht aber auch die Pflicht, dass diese Akte angelegt wird und fortlaufend auch auf den neuesten Stand gebracht wird.

Eine mangelnde Dokumentation ist nämlich zum Nachteil des Patienten, woraus folgenschwere Entscheidungen getroffen werden könnten. Eine Pflichtverletzung ist für den Arzt kritisch, denn das führt laut dem Arzthaftungsrecht definitiv zu einem Schadensersatzanspruch. Insbesondere dann, wenn ein Krankenhausaufenthalt im Anschluss nötig wurde.

Arzthaftungsrecht: Welche Fälle gab es in der Vergangenheit?

Das Oberlandesgericht Köln hatte einer Klägerin ein Schmerzensgeld von 20.000 Euro zugesprochen (Az. 5 U 76/14), da eine mangelnde Patientenaufklärung vorlag. Die Ärzte hatten der Patientin ein Medikament nach der Operation wegen Brustkrebs gegeben, welches aber zu einem permanenten Haarausfall geführt hatte. Das Risiko hatten die Ärzte nicht erwähnt.

Es gab aber auch schon Fälle (Az. 26 U 63/15) mit einem Schmerzensgeld von 100.000 Euro, weil Hautkrebs zu spät erkannt wurde. Das Oberlandesgericht Hamm sprach dies dem Ehemann einer verstorbenen Patientin zu, weil sie aufgrund einer Verletzung am Fußnagel zum Arzt gegangen war. Der Arzt hatte eine Nagelprobe entnommen und eine bakterielle Infektion festgestellt – den Hautkrebs aber nicht, da keine dermatologische Untersuchung stattfand. Die Frau verstarb an der Krankheit. Dem Ehemann stand dadurch ein Schmerzensgeld zu.

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