Berufsunfähigkeit

Medizinische Expertise: Dr. med. Nonnenmacher
Qualitätssicherung: Dipl.-Biol. Elke Löbel, Dr. rer nat. Frank Meyer
Letzte Aktualisierung am: 15. November 2021
Dieser Artikel wurde unter Maßgabe medizinischer Fachliteratur und wissenschaftlicher Quellen geprüft.

Sie sind hier: Startseite Ratgeber Berufsunfähigkeit

Ein Unfall, Burn-Out oder chronische Rückenprobleme, vor Gesundheitsproblemen ist niemand gefeit. Statistisch gesehen „muss jeder vierte Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen vorzeitig seinen Beruf aufgeben oder ganz aus dem Arbeitsleben ausscheiden“, so die Deutsche Rentenversicherung. Zusätzlich zu gesundheitlichen Sorgen stellt sich dann oft die Frage, wie man den Lohnausfall ausgleichen soll. Rein rechtlich gesehen bestehen zwischen den Begriffen Erwerbsunfähigkeit und Berufsunfähigkeit große Unterschiede, die insbesondere bezüglich etwaiger staatlicher oder privater Leistungsansprüche große Bedeutung haben.

Inhaltsverzeichnis

Definition

Statistisch gesehen „muss jeder vierte Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen vorzeitig seinen Beruf aufgeben oder ganz aus dem Arbeitsleben ausscheiden“, so die Deutsche Rentenversicherung.

Erwerbsunfähigkeit wird in § 43 des Sechsten Sozialgesetzbuchs (SGB VI) genau definiert: „Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.“

Wer täglich zwischen drei und sechs Stunden einer beruflichen Tätigkeit nachgehen kann, ist entsprechend dieser Definition teilweise erwerbsgemindert. Wer mehr als sechs Stunden pro Tag arbeitsfähig ist, gilt nicht als erwerbsgemindert.

„Nicht absehbare Zeit“ meint eine Spanne von mehr als einem halben Jahr. Erwerbsunfähigkeit oder Erwerbsminderung sind dabei nicht identisch mit Berufsunfähigkeit. Letzteres bedeutet nur, dass man in dem zuletzt ausgeübten oder erlernten Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr arbeiten kann: Kann ein Fahrlehrer aufgrund einer Lähmung keine Fahrstunden mehr geben, könnte er theoretisch beispielsweise als Coach arbeiten. Er ist folglich nicht erwerbsgemindert.

Wichtig bei der Definition der Erwerbsminderung ist nämlich die theoretische Möglichkeit, eine andere Tätigkeit auszuüben. Unwichtig sind praktische Chancen auf dem Arbeitsmarkt. In § 43 des SGB VI steht dazu: „… dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.“

Rechtliche Bedeutung

Berufsunfähige, die nach dem 1. Januar 1961 geboren worden sind, haben folglich nur Anspruch auf gesetzliche Erwerbsminderungsrente, wenn aufgrund der gesundheitlichen Kondition über sechs Monate kein einziger Beruf auf dem deutschen Arbeitsmarkt für mindestens sechs Stunden täglich ausgeübt werden kann. Zusätzlich müssen – bis auf einige Ausnahmen – in den letzten fünf Jahren Mitgliedschaft in einer Pflichtversicherung vorgelegen haben und drei Jahre Beiträge gezahlt worden sein.

Staatliche Rente & Grundsicherung

Selbst im Berechtigungsfall ist die gesetzliche Erwerbsminderungsrente nicht hoch: Der volle Satz liegt zwischen 30 % und 38 % des letzten Bruttoeinkommens, wenn man weniger als drei Stunden erwerbsfähig ist. Der halbe Satz beträgt zwischen 15 % und 19 % des letzten Bruttogehalts, wenn man weniger als sechs Stunden, aber mehr als drei Stunden pro Tag erwerbsfähig ist. Abgeführt werden gegebenenfalls Steuern und Krankenversicherungsbeiträge.

Liegt man damit unter dem Existenzminimum, kann Grundsicherung entsprechend Kapitel 4 des Zwölften Sozialgesetzbuches (SGB XII) beantragt werden. Voraussetzung ist, dass man selbst und der Lebenspartner keine Vermögenswerte besitzen, aus denen der Lebensunterhalt bestritten werden kann. Grundsicherungsberechtigte werden einer Regelbedarfsstufe zugeordnet und erhalten zwischen 234 € und 399 € monatlich (Stand 1. Januar 2015), hinzu kommen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, gegebenenfalls Mehrbeträge, sowie die Befreiung von Vorsorge- und Pflichtversicherungsbeiträgen. Meist ergibt sich daraus ein höherer dreistelliger Bereich.

Reguläre, gesetzliche Altersrentenansprüche bestehen erst, wenn ein entsprechendes Lebensalter erreicht wurde. Auch hier sind keine hohen Zahlungen zu erwarten, insbesondere, wenn man für längere Zeit nicht am Erwerbsleben teilgenommen hat. Laut Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) erhalten 2014 Neuverrentete entsprechend der Statistiken der Deutschen Rentenversicherung durchschnittlich Summen im monatlich dreistelligen Bereich: Für 2014 verrentete Männer betrug diese monatlich 975 €, für Frauen 533 €. Detaillierte Informationen zu den gesetzlichen Rahmenbedingungen bezüglich Erwerbsminderung bieten die gesetzliche Rentenversicherung, die Sozialämter und natürlich die Sozialgesetzbücher.

Private Vorsorge: die Berufsunfähigkeitsversicherung

Berufsunfähigkeit zieht oftmals finanzielle Nöte mit sich, insbesondere, wenn man vorab selbstständig tätig und nicht pflichtversichert war. Sinnvoll ist deswegen je nach Lebensumständen die private Vorsorge:

Möglich sind etwa Krankentagegeldvereinbarungen als Zusatzbaustein der privaten Krankenzusatzversicherung – man erhält damit einen vorab vereinbarten Tagessatz, wenn die Lohnfortzahlung durch Arbeitgeber oder Krankenkasse wegfällt. Diese Option kann allerdings nicht als Dauerlösung betrachtet werden, sondern primär als Überbrückung bis zur Wiederaufnahme des Berufslebens.

Auch eine Unfallversicherung ist kein Rentenersatz: Ausgeschüttet wird eine einmalige Summe. Und zwar nur dann, wenn die Berufsunfähigkeit durch den Unfall herbeigeführt wurde. Umfangreicher Schutz bietet hingegen eine Berufsunfähigkeitsversicherung, diese gewährleistet monatliche Zahlungen in individuell vereinbarter Höhe bis zum Eintritt ins Rentenalter.

Bei privaten Versicherungen sollte man allerdings generell alle Vertragsdetails genau prüfen: Ausgeklammert werden sollten bei einer Berufsunfähigkeitsversicherung beispielsweise die Klauseln der „abstrakten Verweisung“ oder die „Prüfung früherer Berufe“, denn dann kann der Versicherer im Ernstfall nicht auf andere theoretisch ergreifbare Berufe verweisen. Auch sollte eine 6-Monate-Prognose vereinbart werden, so dass man frühzeitig Rentenansprüche hat und nicht erst, wenn drei Jahre verstrichen sind.

Einen Überblick über verschiedenste Versicherungen, wichtige Vertragsdetails, sowie kostenlose und unverbindliche Vergleichsmöglichkeiten bietet das Online-Vergleichsportal tarifcheck24.com.

Häufigste Ursachen für Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit

Bereits 2013 überholten psychische, beziehungsweise Nervenerkrankungen die einstige Nummer 1 der Berufsunfähigkeit – so eine Statista-Studie: Über ein Viertel (28,67 %) schieden deshalb aus dem Berufsleben aus. 22,65 % konnten aufgrund von Erkrankungen am „Skelett- und Bewegungsapparat“ nicht mehr arbeiten, 15,07 % aufgrund von Krebs. Bei einem Zehntel (10,14 %) waren Unfälle die Ursache, bei 7,96 % „Herz-/ Kreislauferkrankungen“.

Einige Berufe scheinen objektiv risikoreicher als andere; Schweißer, Dachdecker oder Holzfäller sind beispielsweise großen körperlichen Belastungen ausgesetzt und bedienen gefährliche Geräte. Dabei unberücksichtigt bleiben jedoch typische Bürokrankheiten wie Burn-Out, Stress oder Rückenprobleme, die mittlerweile mehr als die Hälfte aller Berufsunfähigkeitsursachen ausmachen.

Natürlich hofft man, dass man selbst gesund bleibt, doch auch eine gesunde Lebensweise schützt nicht immer vor dem Ernstfall. Empfehlenswert ist deshalb, sich zeitig über Vorsorgemodelle zu informieren. Entscheidet man sich für private Vorsorge, dann sind die Beiträge nämlich umso günstiger, je jünger und gesünder man bei Vertragsabschluss ist.

Das könnte Sie auch interessieren