Neugeborenenhörscreening

Dr. med. NonnenmacherMedizinische Expertise: Dr. med. Nonnenmacher
Qualitätssicherung: Dipl.-Biol. Elke Löbel, Dr. rer. nat. Frank Meyer
Letzte Aktualisierung am: 3. September 2026
Dieser Artikel wurde unter Maßgabe medizinischer Fachliteratur und wissenschaftlicher Quellen geprüft.

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Bei 1.000 Geburten kommen durchschnittlich zwei Kinder zur Welt, die eine Hörstörung haben. Probleme mit dem Hören können die Entwicklung eines Kindes stark beeinträchtigen. Um bereits zu einem frühen Zeitpunkt die Fähigkeiten des Hörens einschätzen zu können, wurde in Deutschland das Neugeborenenhörscreening eingeführt.

Inhaltsverzeichnis

Was ist das Neugeborenenhörscreening?

Neugeborenenhörscreening
Das Neugeborenenhörscreening ist eine Früherkennungsuntersuchung, um bei Neugeborenen Hörstörungen möglichst frühzeitig zu diagnostizieren.

Das Neugeborenenhörscreening ist eine Früherkennungsuntersuchung, um bei Neugeborenen Hörstörungen möglichst frühzeitig zu diagnostizieren. Hörstörungen können die Entwicklung von Kindern massiv behindern. Ein Kind, welches normal hört, hat die besten Voraussetzungen, auch normal sprechen zu lernen. Von der Fähigkeit, einwandfrei zu hören, hängen die emotionale Entwicklung, die Fähigkeit zu kommunizieren, die Lernbereitschaft und der Lernerfolg ab. Defizite beim Hören im Baby- und Kleinkindalter können entwicklungshemmende Folgen im Privaten und in der beruflichen Entwicklung für das gesamte Leben verursachen.

Das Gehör ermöglicht dem Kind vom ersten Lebenstag an, seine Umwelt zu differenzieren. Hören ist die Basis für die gesamte Sprachentwicklung und damit für die späteren Fähigkeiten, zu lesen und zu schreiben. Hörstörungen bei Neugeborenen sind meist angeboren. Sie können jedoch auch durch Erkrankungen ausgelöst werden. Wird eine Hörstörung durch das Neugeborenenhörscreening aufgedeckt, kann sie durch moderne Hörgeräte-Technologie bereits bei kleinen Kindern ausgeglichen werden. Bei hochgradiger Schwerhörigkeit oder Taubheit kommt zudem ein Cochlea-Implantat in Betracht. Das Screening sorgt dafür, dass von Hördefiziten betroffenen Kindern der Start ins Leben erleichtert wird.

Vom Neugeborenenhörscreening zu unterscheiden ist das Neugeborenenscreening auf angeborene Stoffwechsel- und Hormonstörungen, für das wenige Blutstropfen aus der Ferse des Kindes entnommen werden. Beide Untersuchungen fallen in dieselben ersten Lebenstage und werden im selben Untersuchungsheft festgehalten, prüfen aber völlig Verschiedenes: Die eine sucht nach Stoffwechselkrankheiten, die andere allein nach einer Störung des Hörvermögens.

Die Kinder-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses benennt das Ziel des Hörscreenings ausdrücklich. Erkannt werden sollen in erster Linie beidseitige Hörstörungen ab einem Hörverlust von 35 Dezibel. Solche Hörstörungen sollen bis zum Ende des dritten Lebensmonats diagnostiziert und eine entsprechende Therapie bis zum Ende des sechsten Lebensmonats eingeleitet sein. Der eigentliche Maßstab des Programms ist damit nicht die Messung selbst, sondern die rechtzeitige Diagnose und der rechtzeitige Behandlungsbeginn.

Der Grund für diese Fristen liegt in der Entwicklung des Kindes. Das Verstehen von Sprache muss sich in den ersten Lebensmonaten und -jahren erst ausbilden, und dafür braucht das Kind akustische Reize. Bleiben sie aus, verzögert sich die Sprachentwicklung, und es geht Zeit verloren, die sich später nur schwer aufholen lässt. Bevor es ein flächendeckendes Screening gab, fielen angeborene Hörstörungen vielfach erst dann auf, wenn ein Kind nicht zu sprechen begann – also lange nach dem Zeitraum, in dem eine Versorgung am meisten bewirkt.

Anspruch auf die Untersuchung haben alle Neugeborenen. Eine Pflichtuntersuchung ist sie jedoch nicht: Die Eltern werden vorab anhand eines Merkblattes über Vor- und Nachteile aufgeklärt und entscheiden selbst über die Teilnahme. Lehnen sie ab, wird das mit der Unterschrift zumindest eines Elternteils dokumentiert.

Durchführung und Ergebnis werden im Untersuchungsheft für Kinder eingetragen, dem sogenannten gelben Heft, und zwar getrennt danach, ob ein Ohr oder beide Ohren auffällig waren. Auch eine später notwendige weiterführende Diagnostik wird dort vermerkt. Diese Eintragung ist mehr als eine Formalie. Sie ist der Faden, an dem bei den folgenden Vorsorgeuntersuchungen erkennbar bleibt, ob das Screening überhaupt stattgefunden hat und ob ein auffälliger Befund weiterverfolgt wurde.

Funktion, Wirkung & Ziele

Das Neugeborenenhörscreening wird in den ersten Lebenstagen des Kindes in der Geburtsklinik durchgeführt. In Deutschland ist es Bestandteil der Kinder-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses und damit eine Leistung der gesetzlichen Krankenkassen. Die Untersuchung ist für das Kind nicht mit Beeinträchtigungen und Schmerzen verbunden. Der Test kann selbst bei einem schlafenden Kind durchgeführt werden. Das Neugeborene muss nicht aktiv auf irgendwelche Reize reagieren.

Es gibt heute zwei Messverfahren, mit denen sich Defizite beim Hören ermitteln lassen. Ein Verfahren basiert auf der Messung von otoakustischen Emissionen (OAE). Bei dieser Messmethode wird die Fähigkeit des menschlichen Ohres genutzt, dass es nicht nur Geräusche empfangen, sondern auch Schall aussenden kann.

Für die Untersuchung im Rahmen des Neugeborenenhörscreenings wird in den äußeren Gehörgängen der Ohren eine winzige Sonde platziert, die leise Klickgeräusche aussendet. Die Schwingungen der Klickgeräusche werden in die Strukturen des Innenohrs weitergeleitet. Der Schall reizt die Sinneszellen im Innenohr. Der Test für die Neugeborenen macht sich zunutze, dass die Sinneszellen ein Echo der empfangenen Schallwellen zurücksenden. Diese Schwingungen werden durch die Sonde im äußeren Gehörgang, an der auch ein kleines Mikrofon für die Aufnahme der Schallwellen aus dem Innenohr installiert ist, registriert. Die Stärke der Schwingungen wird gemessen. Bleiben die Schallwellen aus dem Innenohr aus oder werden nur sehr schwache Signale registriert, kann dies auf eine vorhandene Höreinschränkung hinweisen.

Bei einem Hinweis auf Störungen in der Schallweiterleitung an die Sinneszellen durch die Messergebnisse muss nicht zwingend ein krankhafter Zustand vorliegen. Die Messung sollte einige Zeit später wiederholt werden. Hintergrundgeräusche, Flüssigkeit im Mittelohr durch eine Entzündung oder wenn das Kind während des Messens sehr unruhig ist, können die Testergebnisse verfälschen. Eine weitere zugelassene Methode des Neugeborenenhörscreenings, bei der keinerlei Aktivität von dem Kind erwartet wird, ist die sogenannte Hirnstammaudiometrie. Dabei handelt es sich um eine spezielle Form des EEG. Bei diesem Verfahren wird die Aktivität des Hörnervs bei der Weiterleitung von akustischen Reizen geprüft. Jede Funktion von Nerven in unserem Organismus verursacht eine messbare elektrische Aktivität. Bei dem Test werden an dem Köpfchen des Neugeborenen kleine Messelektroden befestigt.

Auch bei diesem Verfahren werden über den äußeren Gehörgang mit einer Sonde Klickgeräusche abgegeben. Mit den Elektroden kann die elektrische Aktivität des Hörnervs bei der Weitergabe der Hörreize vom Innenohr bis zum Hörzentrum im Gehirn gemessen werden. Bei Messwerten außerhalb des Normbereiches kann dies als Hinweis auf eine mögliche Hörminderung gewertet werden. Auch bei dieser Messmethode der Hörfähigkeit sollte das Kind möglichst schlafen. Je unruhiger und aktiver ein Mensch ist, desto mehr produzieren das Gehirn, das zentrale und das periphere Nervensystem elektrische Signale. Im schlafenden Zustand fällt es leichter, die Signale der Aktivität der Hörbahn vom Ohr zum Gehirn zuzuordnen.

Für den Zeitpunkt macht die Kinder-Richtlinie klare Vorgaben. Die Untersuchung soll bis zum dritten Lebenstag erfolgen und wird bei einer Geburt im Krankenhaus vor der Entlassung durchgeführt. Kommt das Kind außerhalb der Klinik zur Welt oder unterbleibt die Messung, veranlasst die Hebamme oder die Ärztin beziehungsweise der Arzt, die oder der die Geburt geleitet hat, die Untersuchung; sie findet dann spätestens im Rahmen der Vorsorgeuntersuchung U2 statt. Vorgenommen werden darf sie in diesem Fall von Fachärztinnen und Fachärzten für Kinder- und Jugendmedizin, für Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde sowie für Sprach-, Stimm- und kindliche Hörstörungen.

Für zwei Gruppen gelten abweichende Fristen. Bei Frühgeborenen soll die Untersuchung spätestens zum errechneten Geburtstermin erfolgen, bei kranken oder mehrfach behinderten Kindern spätestens vor dem Ende des dritten Lebensmonats; hier richtet sich der Zeitpunkt nach den Zusatzstörungen und den notwendigen klinischen Maßnahmen. Für Kinder mit einem erhöhten Risiko für eine angeborene Hörstörung ist außerdem nicht jedes Verfahren zulässig: Bei ihnen ist die Hirnstammaudiometrie vorgeschrieben.

Als Risikokinder gelten dabei unter anderem Kinder, in deren Familie angeborene Hörstörungen vorkommen, sehr kleine Frühgeborene und Kinder, die nach der Geburt intensivmedizinisch behandelt werden mussten, Kinder nach einer schweren Neugeborenengelbsucht, Kinder nach Infektionen in der Schwangerschaft wie Röteln oder Toxoplasmose sowie Kinder mit Fehlbildungen im Kopf- und Halsbereich. Der Grund für die strengere Vorgabe ist kein formaler: Bei diesen Kindern liegt die Ursache häufiger hinter dem Innenohr, und genau dort ist die Messung otoakustischer Emissionen blind.

Das Screening ist zweistufig aufgebaut. Fällt die Erstuntersuchung auffällig aus, soll möglichst noch am selben Tag, spätestens aber bis zur U2, eine Kontrollmessung mit der Hirnstammaudiometrie folgen, und zwar an beiden Ohren. Erst wenn auch diese Kontrolle auffällig bleibt, schließt sich eine umfassende pädaudiologische Abklärung an, die bis zur zwölften Lebenswoche erfolgen soll. Zuständig dafür sind Fachärztinnen und Fachärzte für Sprach-, Stimm- und kindliche Hörstörungen oder pädaudiologisch qualifizierte HNO-Ärztinnen und -Ärzte. Wurde die Kontrollmessung ausnahmsweise nicht bis zur U2 durchgeführt, ist sie bis spätestens zur U3 nachzuholen.

Praktisch dauert eine Messung nur wenige Minuten, sofern das Kind ruhig ist. Deshalb wird sie gern nach einer Mahlzeit gelegt, wenn das Neugeborene schläft. Verunreinigungen des Gehörgangs spielen dabei eine größere Rolle, als es zunächst scheint: Reste von Fruchtwasser, Käseschmiere oder Ohrenschmalz dämpfen den Schall auf dem Weg nach innen und können ein gesundes Gehör auffällig erscheinen lassen. Dasselbe gilt für Flüssigkeit hinter dem Trommelfell. Beides sind Gründe dafür, warum eine erste auffällige Messung noch keine Diagnose ist.

Die Geräte werten die Messung selbst aus und geben das Ergebnis in zwei Stufen aus – unauffällig oder kontrollbedürftig. Die Untersuchenden müssen also keine Kurve interpretieren, was die Messung überhaupt erst für den Routinebetrieb einer Geburtsklinik tauglich macht. Die beiden Verfahren prüfen jedoch nicht dasselbe: Die otoakustischen Emissionen erfassen die Funktion der Sinneszellen im Innenohr und damit nur den Abschnitt bis dorthin, während die Hirnstammaudiometrie zusätzlich den Hörnerv und die Weiterleitung im Hirnstamm einbezieht.

An das Screening sind Qualitätsziele geknüpft. In Geburtskliniken sollen mindestens 95 Prozent aller Neugeborenen untersucht werden, und mindestens 95 Prozent der in der Erstuntersuchung auffälligen Kinder sollen die Kontrollmessung noch vor der Entlassung erhalten. Der Anteil der untersuchten Kinder, für die eine weiterführende pädaudiologische Diagnostik erforderlich wird, soll höchstens vier Prozent betragen. Über diese Kennzahlen erstellen die Leistungserbringer einmal im Kalenderjahr eine Sammelstatistik.


Risiken, Nebenwirkungen & Gefahren

Wird eine Minderleistung beim Hören durch das Neugeborenenhörscreening festgestellt, kann durch die Durchführung beider Messmethoden eine Zuordnung erfolgen, in welchem Bereich des Hörsystems die Ursache für das Defizit liegt. Während bei der OAE Schädigungen der Sinneszellen im Innenohr angezeigt werden, deckt die Hirnstammaudiometrie Probleme der Hörbahn und damit des Hörnervs auf. Diese Unterscheidung ist wichtig für die Verordnung der passenden Hörhilfe. Auffällige Untersuchungsergebnisse sollten jedoch, wenn sie in den ersten Tagen nach der Geburt festgestellt wurden, nicht überbewertet werden.

Aus diesen Messwerten außerhalb der Norm muss nicht zwingend eine Höreinschränkung geschlussfolgert werden. Andererseits sind auch unauffällige Messergebnisse keine Garantie für ein uneingeschränktes Hörvermögen des Kindes. Die Erfahrung mit dem Neugeborenenhörscreening hat gezeigt, dass eine ganze Reihe von Kindern durch auffällige Messergebnisse auffallen. Nur ein sehr geringer Prozentsatz der getesteten Kinder mit auffälligen Messwerten leidet tatsächlich unter einer Hörstörung. Dennoch sollte das Screening ein Hinweis dafür sein, auf das Hörvermögen des neuen Erdenbürgers verstärkt zu achten. Bei ersten auffälligen Befunden, die der Test ergeben hat, sollten unbedingt beide Messverfahren, die OAE und die Hirnstammaudiometrie, durchgeführt werden. Die Messungen sollten nach einiger Zeit mit der Wiederholung der Tests überprüft werden, ehe eine weitere Behandlung erfolgt.

Körperliche Risiken sind vom Neugeborenenhörscreening nicht zu erwarten. Es wird kein Gewebe entnommen, keine Strahlung eingesetzt und kein Medikament gegeben; die Sonde im Gehörgang und die Klebeelektroden am Kopf sind für das Kind allenfalls kurz unangenehm. Die Gefahren des Verfahrens liegen deshalb nicht in der Messung, sondern in der Deutung ihrer Ergebnisse.

Auf der einen Seite steht die Beunruhigung der Eltern. Ein auffälliger Erstbefund ist im Regelfall kein Nachweis einer Hörstörung, sondern lediglich der Anlass für eine Kontrolle. Die Richtlinie rechnet ausdrücklich damit, dass ein Teil der untersuchten Kinder auffällt, und gibt als Qualitätsziel vor, dass der Anteil derer, die zur weiterführenden Diagnostik müssen, höchstens vier Prozent betragen soll. Wird das im Gespräch nicht deutlich gemacht, entsteht in den ersten Lebenstagen eine Sorge, die sich in den allermeisten Fällen wieder auflöst. Auch aus diesem Grund gehört die Aufklärung vor der Untersuchung zur Richtlinie.

Auf der anderen Seite steht die trügerische Entwarnung. Das Screening ist auf beidseitige Hörstörungen ab einem Hörverlust von 35 Dezibel ausgerichtet; geringgradige und einseitige Hörminderungen erfasst es nicht mit derselben Sicherheit. Die Messung otoakustischer Emissionen prüft zudem nur den Weg bis zu den Sinneszellen des Innenohrs – liegt die Störung dahinter, im Hörnerv oder in der Weiterleitung zum Hirnstamm, kann sie trotz einer vorhandenen Hörstörung ein unauffälliges Ergebnis liefern. Genau deshalb schreibt die Richtlinie für Kinder mit erhöhtem Risiko die Hirnstammaudiometrie vor.

Ebenso wenig sagt ein unauffälliger Befund etwas über die Zukunft aus. Er beschreibt das Hörvermögen zum Zeitpunkt der Messung. Hörstörungen können später hinzukommen oder fortschreiten, etwa nach einer Hirnhautentzündung, nach einer im Mutterleib erworbenen Zytomegalie oder auf erblicher Grundlage. Werden Zweifel am Hörvermögen laut – reagiert das Kind nicht auf Ansprache, bleibt das Lallen aus, verzögert sich das Sprechen –, ist das ein Anlass für eine erneute Untersuchung, unabhängig vom Ergebnis des Screenings.

Das größte praktische Risiko ist am Ende ein organisatorisches: dass ein auffälliger Befund im Übergang zwischen Geburtsklinik, Hebamme und Kinderärztin untergeht und die Abklärung nie stattfindet. Die Richtlinie begegnet dem, indem sich die Ärztinnen und Ärzte bei den Vorsorgeuntersuchungen U3, U4 und U5 vergewissern müssen, ob das Hörscreening dokumentiert ist, und es andernfalls veranlassen.

Quellen

  • Speer, C. P., Gahr, M., Dötsch, J. (Hrsg.): Pädiatrie.
    ISBN: 9783662572948
  • Maier, R. F., Obladen, M., Stiller, B. (Hrsg.): Obladens Neugeborenenintensivmedizin.
    ISBN: 9783662665718
  • Lenarz, T., Boenninghaus, H.-G.: Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde.
    ISBN: 9783642211300
  • Gürkov, R.: Basics Hals-Nasen-Ohrenheilkunde.
    ISBN: 9783437413735
  • Pschyrembel, W.: Pschyrembel Klinisches Wörterbuch.
    ISBN: 9783110783346

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