Kieferorthopäde

Dr. med. NonnenmacherMedizinische Expertise: Dr. med. Nonnenmacher
Qualitätssicherung: Dipl.-Biol. Elke Löbel, Dr. rer. nat. Frank Meyer
Letzte Aktualisierung am: 6. September 2026
Dieser Artikel wurde unter Maßgabe medizinischer Fachliteratur und wissenschaftlicher Quellen geprüft.

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Innerhalb des weiten Behandlungsfeldes der Zahnheilkunde haben sich im Laufe der Jahrhunderte unterschiedliche Fachbereiche ausgeprägt. Die einzelnen Fachgebiete, zu denen ebenso die Kieferorthopädie gehört, arbeiten sowohl selbstständig als auch fachübergreifend.

Inhaltsverzeichnis

Was ist ein Kieferorthopäde?

Kieferorthopäde
Die vorrangigen Zielsetzungen der kieferorthopädischen Maßnahmen sind darauf ausgerichtet, Dysharmonien und sogenannte Fehlstellungen der Kiefer und der Zähne festzustellen und diese effektiv zu beheben.

Die Kieferorthopädie ist ein separates Behandlungsfeld innerhalb der Zahnmedizin, welches neben der allgemeinen Vorsorge, Diagnostik und Therapie innerhalb der Zahnmedizin ganz spezielle Aufgabenstellungen zu bewältigen hat. In der medizinischen Fachsprache wird die Kieferorthopädie auch als Dento-Maxilläre Orthopädie bezeichnet.

Die vorrangigen Zielsetzungen der kieferorthopädischen Maßnahmen sind darauf ausgerichtet, Dysharmonien und sogenannte Fehlstellungen der Kiefer und der Zähne festzustellen, diese effektiv zu beheben und den Betroffenen entweder eine Freiheit von Beschwerden oder eine bessere Lebensqualität zu ermöglichen. Darüber hinaus kann die Kieferorthopädie auch präventiv tätig sein. Grundsätzlich werden im Rahmen der modernen kieferorthopädischen Möglichkeiten alle Altersgruppen behandelt.

Anders als in der allgemeinen Zahnheilkunde steht in der Kieferorthopädie nicht der einzelne erkrankte Zahn im Mittelpunkt, sondern die Lage der Zähne zueinander und die Beziehung der beiden Kiefer. Ein Kieferorthopäde beurteilt deshalb den Biss als Ganzes: wie die Zahnreihen beim Zusammenbeißen aufeinandertreffen, ob die Schneidezähne zu weit vorstehen oder umgekehrt der Unterkiefer vorgeschoben ist, ob einzelne Zähne gedreht, gekippt oder nicht durchgebrochen sind und ob im Kiefer genügend Platz für das bleibende Gebiss vorhanden ist. Aus dieser Betrachtungsweise erklärt sich, warum eine kieferorthopädische Untersuchung regelmäßig auch dann stattfindet, wenn kein einziger Zahn schmerzt.

Zeitlich richtet sich eine kieferorthopädische Behandlung stärker nach dem Zahnwechsel als nach dem Kalenderalter. Weil sich Kiefer und Zahnbögen im Wachstum beeinflussen lassen, ist das späte Wechselgebiss für viele Fehlstellungen der günstigste Zeitpunkt. Bei Erwachsenen mit abgeschlossenem Wachstum lässt sich die Stellung einzelner Zähne zwar weiterhin verändern, die Lage der Kiefer zueinander aber nur noch begrenzt; bei ausgeprägten Kieferfehlstellungen kann deshalb eine Zusammenarbeit mit der Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie erforderlich werden. Umgekehrt sind manche Befunde so früh zu erkennen, dass sie schon im Milchgebiss beobachtet und in ihrer Entwicklung verfolgt werden.

Die Ausbildung des Kieferorthopäden umfasst zunächst ein umfangreiches, abgeschlossenes Studium der Zahnmedizin mit anschließender Approbation als Zahnarzt. Ein Studium der Humanmedizin ist dafür nicht erforderlich. Darauf baut sich eine mehrjährige theoretische und praktische Weiterbildung an einer dafür zugelassenen Weiterbildungsstätte auf, die auf Diagnostik, Vorbeugung und Behandlung von Zahn- und Kieferfehlstellungen ausgerichtet ist; operative Techniken gehören dagegen zum Fachgebiet der Oralchirurgie, die Versorgung mit Zahnersatz zur allgemeinen zahnärztlichen Behandlung. Die Weiterbildung endet mit einer Prüfung vor der zuständigen Zahnärztekammer, die die Bezeichnung Fachzahnarzt für Kieferorthopädie verleiht; die Einzelheiten regeln die Weiterbildungsordnungen der Länderkammern. Kieferorthopädische Leistungen dürfen daneben grundsätzlich auch von Zahnärzten ohne diese Weiterbildung erbracht werden. Die Teilgebiete der Kieferorthopädie werden als Funktionskieferorthopädie, dentofaziale Orthopädie, Orthodontie und kieferchirurgische Orthopädie bezeichnet.

Berufsrechtlich gehört die Kieferorthopädie zu den wenigen zahnärztlichen Bereichen, für die bundesweit eine eigene Fachzahnarztbezeichnung vorgesehen ist; daneben bestehen die Oralchirurgie und das Öffentliche Gesundheitswesen. Die Parodontologie und die Allgemeine Zahnheilkunde bestehen als Fachgebiet nur in einzelnen Kammerbereichen; die übrigen Schwerpunkte der Zahnheilkunde werden über Fortbildungen erworben und dürfen lediglich als Tätigkeitsschwerpunkt angegeben werden.

Für Patientinnen und Patienten hat das eine praktische Folge: Die Bezeichnung Fachzahnarzt für Kieferorthopädie sagt etwas über die absolvierte Weiterbildung aus, nicht darüber, wer eine bestimmte Behandlung überhaupt vornehmen darf. Wer eine Praxis sucht, findet die tatsächlich geführten Bezeichnungen in den Arztsuchen der Landeszahnärztekammern und der Kassenzahnärztlichen Vereinigungen; die dort hinterlegten Angaben stammen aus dem jeweiligen Kammerregister und nicht aus der Eigenwerbung der Praxis.

Behandlungen

Die allgemeinen und speziellen Maßnahmen, die ein Kieferorthopäde nutzen kann, sind recht vielgestaltig und nehmen insbesondere auf die Versorgung mit herausnehmbaren oder festsitzenden kieferorthopädisch relevanten Vorrichtungen Bezug.

Geschulte und erfahrene Kieferorthopäden beschäftigen sich vorrangig mit der Versorgung der Patientinnen und Patienten mit Zahnspangen zur Korrektur von Kiefer- und Zahnfehlstellungen. In der Regel arbeiten die Kieferorthopäden mit den Spezialisten aus anderen zahnmedizinischen Sachgebieten wie der Kiefer-, Mund- und Gesichtschirurgie oder der Implantologie zusammen.

Auch verschiedene prophylaktisch wirkende Eingriffe, die dazu dienen, das Entstehen von absehbaren Fehlbildungen zu vermeiden, gehören in den Aufgabenbereich eines Kieferorthopäden. Kieferorthopäden sind auf die Fehlstellungen von Zähnen und Kiefern spezialisiert und beziehen dabei auch Erkrankungen des Zahnhalteapparates in ihre Behandlungsplanung ein.

Dies betrifft insbesondere Veränderungen am Kiefer, die durch eine fortgeschrittene Parodontose hervorgerufen werden und mit dem Schwund von Zahnfleisch und Kieferknochen einhergehen können.

Ob eine kieferorthopädische Behandlung zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung erbracht werden kann, richtet sich nicht nach dem ästhetischen Eindruck, sondern nach der Funktion. § 29 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch knüpft den Anspruch daran, dass eine Kiefer- oder Zahnfehlstellung das Kauen, Beißen, Sprechen oder Atmen erheblich beeinträchtigt oder zu beeinträchtigen droht. Die Richtlinien des Bundesausschusses der Zahnärzte und Krankenkassen für die kieferorthopädische Behandlung nennen daneben ausdrücklich die Artikulation der Sprache, die Nasenatmung, den Mundschluss und die Gelenkfunktion. Maßnahmen, die lediglich kosmetischen Zwecken dienen, gehören danach nicht zur vertragszahnärztlichen Versorgung.

Wie stark eine Fehlstellung ausgeprägt ist, wird über die befundbezogenen kieferorthopädischen Indikationsgruppen bestimmt, abgekürzt KIG. Der Kieferorthopäde ordnet den Befund zu Behandlungsbeginn einem Behandlungsbedarfsgrad zu; erst ab dem Grad 3 gehört die gesamte Behandlung zur vertragszahnärztlichen Versorgung. Die Kriterien zur Anwendung der Indikationsgruppen sind für diese Zuordnung verbindlich, und für die Einstufung selbst sind nach der Richtlinie in der Regel keine weiteren diagnostischen Leistungen erforderlich. Reicht die klinische Untersuchung im Einzelfall nicht aus, gehören auch die zusätzlich nötigen Untersuchungen und Beratungen zur vertragszahnärztlichen Versorgung.

Eine zweite Grenze ist das Alter. Behandlungen bei Versicherten, die zu Behandlungsbeginn das 18. Lebensjahr vollendet haben, gehören grundsätzlich nicht zur vertragszahnärztlichen Versorgung. Ausgenommen sind schwere Kieferanomalien, die ein kombiniertes kieferchirurgisches und kieferorthopädisches Vorgehen erfordern; die Richtlinie zählt dazu angeborene Missbildungen des Gesichts und der Kiefer, skelettale Dysgnathien und verletzungsbedingte Kieferfehlstellungen ab bestimmten Behandlungsbedarfsgraden. In diesen Fällen ist ein aufeinander abgestimmtes kieferchirurgisches und kieferorthopädisches Behandlungskonzept zu erstellen. Behandelt werden können Erwachsene außerhalb dieser Ausnahme selbstverständlich weiterhin; sie tragen die Kosten dann selbst oder über eine private Absicherung.

Auch wo die Kasse zuständig ist, übernehmen die Versicherten zunächst einen Anteil. § 29 SGB V sieht dafür 20 vom Hundert der Kosten vor; sind mindestens zwei versicherte Kinder, die bei Behandlungsbeginn das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und mit ihren Erziehungsberechtigten in einem gemeinsamen Haushalt leben, in kieferorthopädischer Behandlung, sind es für das zweite und jedes weitere Kind 10 vom Hundert. Konservierend-chirurgische und röntgenologische Leistungen bleiben davon unberührt. Dieser Anteil ist keine endgültige Zuzahlung: Die Kasse zahlt ihn zurück, wenn die Behandlung in dem durch den Behandlungsplan bestimmten medizinisch erforderlichen Umfang abgeschlossen worden ist. Den Abschluss einschließlich der Retention bestätigt der Kieferorthopäde schriftlich.

Der Zeitpunkt des Behandlungsbeginns ist ebenfalls geregelt. Kieferorthopädische Behandlungen sollen nach der Richtlinie nicht vor Beginn der zweiten Phase des Zahnwechsels, also nicht vor dem späten Wechselgebiss, begonnen werden. Frühere Maßnahmen sind nur in benannten Ausnahmefällen vorgesehen, etwa beim Offenhalten von Lücken nach vorzeitigem Milchzahnverlust oder bei bestimmten ausgeprägten Biss- und Kieferfehlstellungen. Eine solche Frühbehandlung soll nicht vor dem vierten Lebensjahr beginnen und innerhalb von sechs Kalenderquartalen abgeschlossen sein. Für Lippen-, Kiefer- und Gaumenspalten, andere kraniofaziale Anomalien und verletzungsbedingte Kieferfehlstellungen sieht die Richtlinie eine eigene frühe Behandlung vor.

Am Ende der aktiven Phase steht die Retention, und auch sie ist erfasst. Maßnahmen zur Retention sind bis zu zwei Jahren nach dem Ende desjenigen Kalenderquartals Bestandteil der vertragszahnärztlichen Versorgung, für das die letzte Abschlagszahlung geleistet worden ist, längstens jedoch bis zum Abschluss der Behandlung einschließlich der Retention. Ein festsitzender Retainer an den Unterkieferfrontzähnen ist im Rahmen dieser Versorgung nur vorgesehen, wenn im Behandlungsplan ein entsprechender Engstandbefund festgestellt wurde.

Diagnose- & Untersuchungsmethoden

Um Beeinträchtigungen der Zähne und der Kiefer aus kieferorthopädischer und zahnmedizinischer Sicht schnell und baldigst erkennen zu können, nutzt der Kieferorthopäde fundierte diagnostische Möglichkeiten. Der Kieferorthopäde setzt unterschiedliche Verfahren ein, die vielfach auf medizintechnischen Geräten basieren.

Zur Befunderhebung dienen zunächst die Begutachtung der Individual- und Familienanamnese sowie die eingehende Untersuchung der Patienten. In diesem Zusammenhang achtet der Kieferorthopäde auf Kiefer- oder Gesichtsasymmetrien, Störungen der Sprache oder der Respiration. Die entsprechenden Rückschlüsse werden durch das Anschauen der Patienten durch den Kieferorthopäden ermöglicht.

Darüber hinaus nutzt der Kieferorthopäde die Möglichkeiten der Kiefermessungen und der röntgenologischen Techniken. Auch eine sogenannte Foto- und Funktionsdiagnostik ist wichtig für die Erkennung von vorliegenden Beeinträchtigungen und die Planung der Behandlungen durch den Kieferorthopäden. Die Erkenntnisse des Hals-Nasen-Ohrenarztes können ebenso zur Diagnostik hinzugezogen werden.

Welche Unterlagen für Planung und Durchführung erforderlich sind, führen die Richtlinien für die kieferorthopädische Behandlung im Einzelnen auf. Grundlage bleiben Anamnese und klinische Untersuchung; je nach Indikation kommen Gebissmodelle des Ober- und Unterkiefers mit fixierter Okklusion hinzu, dreidimensional orientiert und einschließlich Analyse. Ein solches Planungsmodell muss neben den Zähnen und dem Alveolarkamm auch die Kieferbasis und die Umschlagfalte des Zahnfleisches abbilden.

Dazu tritt die röntgenologische Darstellung aller Zähne und Zahnkeime beider Kiefer. Die Richtlinie gibt dabei einem strahlenreduzierten Aufnahmeverfahren den Vorzug, etwa der Panoramaschichtaufnahme, die den gesamten Zahnbogen in einem Bild erfasst. Für die Analyse skelettaler und dentaler Zusammenhänge sowie für Wachstumsvorhersagen dient das Fernröntgenseitenbild, das mit einer Durchzeichnung und einer schriftlichen Auswertung versehen wird. Eine Röntgenaufnahme der Hand ist nur unter engen Voraussetzungen vorgesehen: wenn das chronologische Alter vom Dentitionsalter abweicht und eine Orientierung über Wachstumsmaximum und Wachstumsende nötig ist, oder wenn nach abgeschlossener Dentition das skelettale Alter für die Durchführung der Behandlung bekannt sein muss. Profil- und Enface-Fotografien mit diagnostischer Auswertung sieht die Richtlinie dort vor, wo Abweichungen von einem geraden Profil, periorale Verspannungen oder Angewohnheiten vorliegen, die einen zwanglosen Mundschluss unmöglich machen. Die Magnetresonanztomographie gehört nicht zu diesen Unterlagen. Besteht der Verdacht, dass eine Fehlbildung mit Abweichungen in anderen Bereichen zusammenhängt, soll nach der Richtlinie ein entsprechender Gebietsarzt hinzugezogen werden.

Anamnese, Diagnose aus den Einzelbefunden, Prognose und Epikrise sind vom Kieferorthopäden persönlich und eigenverantwortlich zu erbringen; auf dieser Grundlage erarbeitet er ebenso persönlich die Therapie- und Retentionsplanung einschließlich der Planung der benötigten Geräte. Stehen mehrere Behandlungsarten zur Verfügung, die denselben Erfolg versprechen, soll diejenige vorgesehen werden, die auf Dauer am wirtschaftlichsten ist. Werkstoffe, bei denen nach dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse der begründete Verdacht schädlicher Wirkungen besteht, dürfen nicht verwendet werden; ihre Erprobung auf Kosten der Krankenkassen ist unzulässig.

Zu den behandlungsrelevanten Maßnahmen eines Kieferorthopäden gehören der Einsatz festsitzender oder herausnehmbarer Korrekturapparate, zu denen sogenannte Molaren-Aufrichtefedern, Invisalign Aligner oder Compound-Retraktionsbögen gehören. Die Brackets und Zahnspangen fallen ebenso in die Behandlungskonzepte der Kieferorthopäden. Nicht nur das Anpassen und Einsetzen dieser Hilfsmittel, sondern auch deren Kontrolle und eine erforderliche Nachjustierung gehören in das kieferorthopädische Behandlungsspektrum.

Neben diesen Therapiemaßnahmen realisiert der Kieferorthopäde solche Methoden, die als Lingual- und Segmentbogentechnik bekannt sind. Um die Erfolge einer Behandlung aufrechterhalten zu können, führt der Kieferorthopäde eine Stabilisierung der Resultate durch. Diese Phase wird als Retention bezeichnet. Dafür setzt der Kieferorthopäde heute überwiegend festsitzende Retainer, die auf der Zahninnenseite verklebt werden, sowie herausnehmbare Retentionsschienen ein; früher üblich waren Retentionsklammern.

Neben den äußerlich sichtbaren Brackets werden im Zusammenhang mit der Lingualtechnik Brackets an der Innenseite der Zähne angebracht. Diese können eine Begradigung und einen Ausgleich von Fehlstellungen der Zähne begünstigen. Bei der Segmentbogentechnik geht es darum, die Zahnbewegungen durch den Kieferorthopäden optimal aufeinander abzustimmen und die dreidimensionale Anordnung der Gebisselemente zu verbessern.


Worauf sollte der Patient achten?

Der Kieferorthopäde ist ein Zahnmediziner, der eine hohe Verantwortung besitzt. Um den möglichst perfekt arbeitenden Kieferorthopäden für sich selbst oder für die Kinder zu finden, ist es empfehlenswert, mehrere Arztpraxen miteinander zu vergleichen.

Wichtige Aspekte sind die Informationen über die möglichen kieferorthopädischen Techniken und Behandlungsmethoden sowie die Orientierung der Praxis. In diesem Bezug gibt es Kieferorthopäden, die auf ein Wissen bauen können, welches eine ganzheitliche Medizin umfasst. Darüber hinaus führen auch Gespräche mit bereits behandelten Patienten zu einer optimalen Bewertung.

Um sich beim Kieferorthopäden geborgen und angstfrei zu fühlen, ist es erforderlich, dass ein patientenfreundliches und verständnisvolles Team dort arbeitet. Dies ist gerade für Kinder unverzichtbar. Die Ausstattung der Praxis, Sichtschutz und Sauberkeit sind Faktoren, die einen ersten Eindruck ausmachen und wie die Professionalität des Kieferorthopäden die Auswahl begründen.

Der Weg zum Kieferorthopäden führt häufig über den Zahnarzt, dem eine Fehlstellung bei einer Kontrolluntersuchung auffällt. Eine Überweisung ist für gesetzlich Versicherte allerdings keine Voraussetzung, weil sie unter den zugelassenen Zahnärzten frei wählen können. Beim ersten Termin stehen das Gespräch, die Untersuchung des Gebisses und die Einstufung des Befundes im Vordergrund; Modelle und Röntgenaufnahmen entstehen in der Regel erst danach, und aus ihnen geht der Behandlungsplan hervor.

Dieser Plan geht bei gesetzlich Versicherten vor Behandlungsbeginn an die Krankenkasse, die ihn prüft. Er benennt das Behandlungsziel, die vorgesehenen Geräte und den geplanten Umfang und ist zugleich der Maßstab dafür, ob die Behandlung später als in dem medizinisch erforderlichen Umfang abgeschlossen gilt. Wer den Plan aufmerksam liest, erkennt daran auch, welche Leistungen darin nicht enthalten sind.

Bietet eine Praxis Leistungen an, die über die vertragszahnärztliche Versorgung hinausgehen, etwa besonders unauffällige Bracketsysteme oder zusätzliche Schienen, gilt dafür ein eigenes Verfahren: Über die in Betracht kommenden Behandlungsalternativen ist vor Behandlungsbeginn mündlich aufzuklären, und die Kostenteilung ist schriftlich oder elektronisch zu vereinbaren. Die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen prüfen die Einhaltung dieser Aufklärungspflichten anlassbezogen. Es ist deshalb üblich und sinnvoll, sich den Unterschied zwischen der geplanten Kassenleistung und der angebotenen Zusatzleistung im Einzelnen erläutern zu lassen, bevor eine Vereinbarung unterschrieben wird.

Dauer und Erfolg hängen nach der Richtlinie wesentlich von der Mitarbeit ab, und darauf weist eine gute Praxis von Anfang an hin. Wird eine herausnehmbare Apparatur nicht wie besprochen getragen oder bleibt die Mundhygiene über längere Zeit unzureichend, muss das kieferorthopädische Behandlungsziel neu bestimmt werden; im Einzelfall ist die Behandlung zu beenden. Über beides sind Patienten und Erziehungsberechtigte vor und während der Behandlung aufzuklären und zu motivieren. Ein Kieferorthopäde, der diesen Teil der Behandlung ernst nimmt, plant dafür ausreichend Zeit ein und erklärt Kindern in verständlicher Form, warum die tägliche Reinigung mit fester Apparatur aufwendiger wird und wie sie sich bewerkstelligen lässt.

Quellen

  • Kahl-Nieke, B.: Einführung in die Kieferorthopädie.
    ISBN: 9783769136319
  • Weber, T.: Memorix Zahnmedizin.
    ISBN: 9783132417779
  • Schwenzer, N., Ehrenfeld, M. (Hrsg.): Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie.
    ISBN: 9783135935041
  • Lehmann, K. M., Hellwig, E., Wenz, H.-J.: Zahnärztliche Propädeutik.
    ISBN: 9783769136456
  • Einwag, J., Pieper, K., Bekes, K. (Hrsg.): Kinderzahnheilkunde.
    ISBN: 9783437238017

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