Psychotherapeut

Dr. med. NonnenmacherMedizinische Expertise: Dr. med. Nonnenmacher
Qualitätssicherung: Dipl.-Biol. Elke Löbel, Dr. rer. nat. Frank Meyer
Letzte Aktualisierung am: 6. September 2026
Dieser Artikel wurde unter Maßgabe medizinischer Fachliteratur und wissenschaftlicher Quellen geprüft.

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Seit dem Psychotherapeutengesetz von 1999 sind Ausbildung, Tätigkeitsfelder und Zulassungen für Psychotherapeuten gesetzlich geregelt; seit September 2020 ist dieses Gesetz durch ein grundlegend reformiertes Psychotherapeutengesetz ersetzt. Während auch Berufsgruppen wie Psychologen, Psychiater und andere Ärzte mit entsprechender Zusatzausbildung Psychotherapie durchführen dürfen, dürfen sich nur Personen, die ganz bestimmte Kriterien erfüllen, Psychotherapeut nennen.

Inhaltsverzeichnis

Was ist ein Psychotherapeut?

Psychotherapeut
Psychotherapeuten sind gefragt, wenn starke psychische und psychosomatische Belastungen durch Probleme in der Ehe, der Arbeitsstelle, gestörte Eltern-Kind-Beziehungen oder nicht verarbeitete traumatische Erlebnisse hervorgerufen werden.

Psychotherapeuten dürfen heilkundliche Psychotherapie durchführen. Es handelt sich um einen geschützten Begriff, der Personen vorbehalten ist, die ein Hochschulstudium der Psychotherapie abgeschlossen oder nach einem Studium der Medizin oder Psychologie eine mehrjährige Zusatzausbildung absolviert haben.

Am Ende der Ausbildung und nach Bestehen aller Prüfungen erhalten die angehenden Psychotherapeuten ihre staatliche Zulassung. Wer als Psychotherapeut für Kinder und Jugendliche arbeiten wollte, konnte bis zur Reform von 2020 auch den Weg über ein Studium der Sozialarbeit oder Pädagogik gehen. In dieser Zusatzausbildung wurde schwerpunktmäßig ein bestimmtes Therapieverfahren erlernt. Das Psychotherapeutengesetz von 1999 ist inzwischen abgelöst worden. Seit September 2020 gilt ein reformiertes Gesetz: Die Approbation steht nun am Ende eines eigenständigen Hochschulstudiums der Psychotherapie, die Festlegung auf ein bestimmtes Verfahren erfolgt erst in einer anschließenden Weiterbildung. Wer sein Studium vor September 2020 begonnen oder abgeschlossen hat, kann die Ausbildung nach altem Recht noch bis 2032 beenden.

Das Studium, das zur Approbation führt, ist im Psychotherapeutengesetz genau umrissen. Es dauert in Vollzeit fünf Jahre und darf nur an Universitäten oder ihnen gleichgestellten Hochschulen angeboten werden. Es gliedert sich in einen Bachelor- und einen darauf aufbauenden Masterstudiengang; für den gesamten Arbeitsaufwand sind 300 Leistungspunkte nach dem europäischen Übertragungssystem vorgesehen, was einem Arbeitsaufwand von 9.000 Stunden entspricht. Neben der hochschulischen Lehre gehören berufspraktische Einsätze verbindlich dazu. Der Bachelorstudiengang darf polyvalent angelegt sein, also zugleich auf andere psychologische Berufswege vorbereiten. Der Zugang zum Masterstudiengang setzt allerdings voraus, dass der Bachelorabschluss die berufsrechtlichen Anforderungen erfüllt; darüber wacht die nach Landesrecht für Gesundheit zuständige Stelle.

Am Ende des Studiums steht die psychotherapeutische Prüfung. Sie ist eine staatliche Prüfung unter Aufsicht des staatlichen Prüfungsamtes und wird frühestens im letzten Semester des Masterstudiums abgenommen. Sie besteht aus zwei Teilen: einer mündlich-praktischen Fallprüfung, der ein selbst erstelltes Sitzungsprotokoll zugrunde liegt, und einer anwendungsorientierten Prüfung in fünf Kompetenzbereichen. Erst nach bestandener Prüfung wird die Approbation erteilt.

Die Approbation berechtigt zwar zur Ausübung der Heilkunde, nicht aber ohne Weiteres zur Abrechnung mit den gesetzlichen Krankenkassen. Dafür schließt sich eine Weiterbildung an, die von den Psychotherapeutenkammern der Länder geregelt wird und in dafür zugelassenen Weiterbildungsstätten stattfindet. Sie führt zu den Gebietsbezeichnungen Fachpsychotherapeutin oder Fachpsychotherapeut für Erwachsene beziehungsweise für Kinder und Jugendliche. Die Psychotherapie-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses führt diese Bezeichnungen inzwischen ausdrücklich neben den älteren auf und knüpft die Abrechnung zusätzlich an eine Genehmigung nach der Psychotherapie-Vereinbarung.

Auch Heilpraktiker mit einer entsprechenden Zusatzausbildung dürfen Psychotherapie ausüben, allerdings müssen sie sich „Heilpraktiker für Psychotherapie“ nennen, die Bezeichnung „Psychotherapeut“ steht ihnen nicht zu.

Wer die Approbation nach altem Recht erworben hat, behält seine Berufsbezeichnung. Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten führen sie weiter und haben im Übrigen dieselben Rechte und Pflichten wie Personen mit einer Approbation nach neuem Recht. Die Berechtigung der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten erstreckt sich auf Patientinnen und Patienten, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben; sie reicht ausnahmsweise darüber hinaus, wenn eine begonnene Behandlung erst danach abgeschlossen werden kann oder wenn Kinder und Jugendliche gemeinsam mit Erwachsenen behandelt werden müssen.

Der Schutz der Berufsbezeichnung ist eng gefasst. Das Gesetz untersagt sie allen anderen Personen als Ärztinnen und Ärzten, Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten; Ärzte können dabei den Zusatz „ärztliche“ oder „ärztlicher“ verwenden. Zum Beruf gehört nach dem Gesetz nicht allein die Behandlung: Beratung, Prävention und Rehabilitation zur Erhaltung, Förderung und Wiederherstellung der psychischen Gesundheit zählen ausdrücklich dazu. Vorgeschrieben ist außerdem, dass im Rahmen einer psychotherapeutischen Behandlung eine somatische Abklärung herbeigeführt wird. Wie andere Angehörige eines Heilberufs mit staatlich geregelter Ausbildung unterliegen Psychotherapeuten der strafbewehrten Schweigepflicht nach § 203 des Strafgesetzbuches.

Behandlungen

Psychotherapeuten arbeiten in Kliniken, Krankenhäusern, der eigenen Praxis, verschiedensten Beratungsstellen, Lehre und Forschung. Psychotherapie wird allgemein bei seelischen Krankheiten angewendet. Alternative Begriffe sind psychische Störungen oder psychische Erkrankungen.

Um als Psychotherapie zu gelten, müssen Beschwerden „mit Krankheitswert“ vorliegen, beispielsweise Depressionen, Angststörungen, Essstörungen, Schizophrenie oder Suchtprobleme. Psychotherapeuten sind gefragt, wenn starke psychische und psychosomatische Belastungen durch Probleme in der Ehe, der Arbeitsstelle, gestörte Eltern-Kind-Beziehungen oder nicht verarbeitete traumatische Erlebnisse hervorgerufen werden.

Oft sind die Übergänge zwischen einer psychischen Erkrankung wie einer depressiven Verstimmung und „normalen“ Emotionen wie tiefer Traurigkeit fließend. Ein Kriterium zur Feststellung einer psychischen Erkrankung ist, dass die Beschwerden über einen längeren Zeitraum hinweg anhalten oder immer wieder kehren.

Liegen keine Beschwerden mit Krankheitswert vor, wird die Tätigkeit des Psychotherapeuten nicht als Therapie, sondern lediglich als Beratung gezählt. Die Krankenkassen übernehmen lediglich die Kosten für eine krankheitsbedingte Psychotherapie.

Welche Erkrankungen zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung psychotherapeutisch behandelt werden dürfen, zählt die Psychotherapie-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses abschließend auf. Genannt sind affektive Störungen wie depressive Episoden, wiederkehrende depressive Störungen und Dysthymie, Angst- und Zwangsstörungen, somatoforme und dissoziative Störungen, Reaktionen auf schwere Belastungen und Anpassungsstörungen, Essstörungen, nichtorganische Schlafstörungen, sexuelle Funktionsstörungen, Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen sowie Verhaltens- und emotionale Störungen mit Beginn in Kindheit und Jugend.

Daneben kann Psychotherapie neben oder nach einer körperlichen Behandlung angewendet werden, wenn seelische Faktoren wesentlich am Krankheitsgeschehen beteiligt sind. Die Richtlinie nennt hier unter anderem seelische Krankheit als Folge schwerer chronischer Krankheitsverläufe, seelische Krankheit aufgrund frühkindlicher emotionaler Mangelzustände sowie schizophrene und affektive psychotische Störungen. Bei einer Abhängigkeit von psychotropen Substanzen ist die Behandlung grundsätzlich an den Zustand der Suchtmittelfreiheit gebunden; zulässig ist sie auch dann, wenn diese parallel zur Kurzzeittherapie erreicht werden kann, was anschließend ärztlich zu bescheinigen ist.

Ausdrücklich ausgeschlossen ist die Psychotherapie als Kassenleistung, wenn sie allein der beruflichen oder schulischen Förderung oder allein der Erziehungs-, Ehe-, Lebens- und Sexualberatung dient. Ebenso wenig gehören Paar- und Familienberatung, körperbezogene Verfahren oder heilpädagogische Maßnahmen dazu. Ausgeschlossen ist sie außerdem, wenn zwar eine seelische Krankheit vorliegt, ein Behandlungserfolg aber nicht erwartet werden kann. Geregelt ist auch das Setting: Behandelt werden kann einzeln, in der Gruppe oder in einer Kombination beider Formen, bei der systemischen Therapie zusätzlich gemeinsam mit Bezugspersonen aus Familie und sozialem Umfeld.

Diagnose- & Untersuchungsmethoden

Psychotherapie kann in Einzel- oder Gruppensitzungen erfolgen. Am Anfang steht die psychotherapeutische Sprechstunde, in der geklärt wird, ob überhaupt eine behandlungsbedürftige Störung vorliegt. Zwei bis vier anschließende probatorische Sitzungen nutzt der Psychotherapeut zur Klärung des Krankheitsbildes, bei Kindern und Jugendlichen bis zu sechs. Hauptsächlich werden ausführliche Patientengespräche und psychologische Tests zur Diagnosestellung verwendet. Eventuell werden auch Familienmitglieder und Ehepartner befragt.

Weiterhin muss ein ärztlicher Bericht vorgelegt werden, der eine körperliche Erkrankung ausschließt und genau anzeigt, welche Medikamente der Patient einnimmt. Anschließend erfolgt eine Kurzzeittherapie mit bis zu 24 Therapiestunden oder eine Langzeittherapie. Letztere kann je nach Erkrankung und angewendeter Therapieform sehr unterschiedlich lang ausfallen; für Erwachsene liegen die Höchstgrenzen der Psychotherapie-Richtlinie je nach Verfahren zwischen 48 und 300 Stunden.

Die psychotherapeutische Sprechstunde ist dabei mehr als ein unverbindliches Vorgespräch: Die Psychotherapie-Richtlinie schreibt sie als niedrigschwelligen Einstieg in die ambulante Versorgung vor, und ohne sie kann eine Behandlung zulasten der Krankenkasse in aller Regel nicht beginnen. Ausnahmen gelten etwa nach einem Therapeutenwechsel oder nach einer Entlassung aus dem Krankenhaus. Ein ärztlicher Bericht und eine unmittelbar vorausgegangene körperliche Abklärung sind für sie noch nicht erforderlich; eingeholt werden sie erst vor Beginn der eigentlichen Therapie. Wer sie in Anspruch nimmt, erhält eine schriftliche, patientengerechte Rückmeldung mit einer Empfehlung zum weiteren Vorgehen sowie ein allgemeines Informationsblatt zur ambulanten Psychotherapie. Durchführen muss sie nicht dieselbe Person, die später behandelt.

Für akute Krisen sieht die Richtlinie ein eigenes Format vor: die psychotherapeutische Akutbehandlung. Sie schließt an die Sprechstunde an, soll eine Verfestigung und Chronifizierung der Beschwerden verhindern und ist auf kurzfristige Entlastung ausgerichtet, nicht auf die Bearbeitung der zugrundeliegenden Ursachen. Sie muss der Krankenkasse nur angezeigt und nicht beantragt werden; ihre Stunden werden auf das Kontingent der ersten Kurzzeittherapie angerechnet. Ein weiteres Angebot ist die gruppenpsychotherapeutische Grundversorgung: Sie vermittelt Wissen über die eigene Erkrankung und über den Ablauf einer Gruppentherapie und soll Hemmschwellen gegenüber diesem Setting abbauen. Die probatorischen Sitzungen ersetzt sie nicht.

Wie viele Stunden bewilligt werden können, hängt vom gewählten Verfahren ab. Bei Erwachsenen liegt die Höchstgrenze der Verhaltenstherapie bei 80 Stunden, die der tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie bei 100 Stunden, die der analytischen Psychotherapie bei 300 Stunden und die der systemischen Therapie bei 48 Stunden. Für Kinder und Jugendliche gelten eigene Werte. Bewilligt wird nicht auf einen Schlag, sondern in Schritten; eine Fortführung über den bewilligten Umfang hinaus setzt einen Fortsetzungsantrag und eine begründete Aussicht auf das Behandlungsziel voraus.

Kurzzeittherapien sind antragspflichtig. Bei einer Langzeittherapie im Einzelsetting kommt das Gutachterverfahren hinzu: Dem Antrag liegt dann ein fallbezogener Behandlungsplan bei, der Diagnose, psychischen und somatischen Befund, behandlungsrelevante Angaben zur Lebensgeschichte, das Störungsmodell des jeweiligen Verfahrens sowie Frequenz und Prognose beschreibt und den eine unabhängige Gutachterin oder ein unabhängiger Gutachter prüft. Über einen Antrag auf Kurzzeittherapie hat die Krankenkasse spätestens drei Wochen nach Eingang zu entscheiden. Den ärztlichen Bericht nennt die Richtlinie Konsiliarbericht: Die psychotherapeutische Praxis überweist den Patienten dafür spätestens nach den probatorischen Sitzungen, und die Ärztin oder der Arzt erstellt ihn nach persönlicher Untersuchung.

Zur Abschlussphase gehört die Rezidivprophylaxe. In ihr werden anstehende Entwicklungen, Aufgaben und absehbare kritische Lebenssituationen besprochen, um Rückfälle zu vermeiden; nach einer Langzeittherapie können dafür einzelne Stunden über einen längeren Zeitraum verteilt werden. Digitale Gesundheitsanwendungen dürfen die Behandlung unterstützend begleiten. Über jede Behandlung ist zudem eine schriftliche Dokumentation zu führen, die Datum, diagnostische Erhebungen, die wesentlichen Inhalte der Intervention und deren Ergebnisse festhält.

Die Krankenkassen unterstützten lange Zeit drei gängige Formen der Psychotherapie: Die Verhaltenstherapie hat die Zielsetzung „Hilfe zur Selbsthilfe“. Der Patient soll Methoden erlernen, zukünftig besser mit bestimmten Situationen oder einer allgemeinen Störung leben zu können. Dazu werden beispielsweise bestimmte Reaktionen auslösende Reize analysiert und neue Verhaltensweisen trainiert.

Die tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie konzentriert sich mehr auf Ursachenforschung. Der Therapeut versucht, die aktuellen Störungen mit traumatischen Kindheitserlebnissen oder unbewussten Störungen in Verbindung zu bringen. Durch das Auffinden der Ursachen sollen die Beschwerden gelindert werden.

Die dritte große Behandlungsform ist die analytische Psychotherapie. Es handelt sich um die am längsten angelegte Form der Langzeittherapie, die sich hauptsächlich mit der Kindheit und Jugendzeit des Patienten beschäftigt. Ein wichtiger Schwerpunkt sind Abwehrmechanismen und Angstbewältigung. Seit 2020 erstatten die gesetzlichen Krankenkassen mit der systemischen Therapie ein viertes Verfahren für Erwachsene, das die Beziehungen im Umfeld des Patienten in den Mittelpunkt stellt. Für Kinder und Jugendliche ist es seit 2024 ebenfalls Kassenleistung.


Worauf sollte der Patient achten?

Bei der Wahl des Psychotherapeuten stellt sich zunächst die Frage, ob die Verabreichung von Medikamenten erwünscht oder notwendig ist. Ein ärztlicher Psychotherapeut, also ein studierter Mediziner, darf Psychotherapie durchführen und Medikamente verschreiben.

Ein psychologischer Psychotherapeut darf keine Medikamente verschreiben, wird aber zusätzlich den Besuch eines Psychiaters empfehlen und eng mit diesem zusammenarbeiten, sollte er die Verabreichung von Medikamenten neben der Psychotherapie als sinnvoll erachten. Dasselbe gilt für die seit der Reform von 2020 unmittelbar über das Studium der Psychotherapie approbierten Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, die diese Berufsbezeichnung ohne den Zusatz „psychologisch“ führen.

Weiterhin stellt sich die Frage, ob die Zusammenarbeit mit einem Psychotherapeuten oder einem Heilpraktiker für Psychotherapie gewünscht wird. Psychotherapeuten sind aufgrund strenger Regelungen generell gut ausgebildet, bei Heilpraktikern bestehen teilweise große Unterschiede in der Ausbildung. Sie können aber sehr gut auf bestimmte Therapieverfahren spezialisiert sein.

Weitere wichtige Fragen sind: Welche Therapiemethode erscheint am ansprechendsten und am sinnvollsten? Ist eine Einzel- oder eine Gruppentherapie erwünscht? Welche Behandlungen bezahlt die Krankenkasse? Ärztliche Psychotherapeuten haben generell eine eher wissenschaftlich-biologische Arbeitsweise, psychologische Psychotherapeuten arbeiten meist eher auf die Psyche bezogen. Letztendlich muss vor allem eins stimmen: Die Chemie und das Vertrauensverhältnis zwischen Patient und Therapeut.

Für die Terminsuche gelten feste Vorgaben. Psychotherapeutische Praxen mit Kassenzulassung müssen telefonisch erreichbar sein und ihre Zeiten der Kassenärztlichen Vereinigung melden; bei vollem Versorgungsauftrag sind dafür 200 Minuten je Woche vorgesehen, bei hälftigem Versorgungsauftrag die Hälfte davon. Ebenso ist ein Mindestangebot an psychotherapeutischen Sprechstunden vorgeschrieben. Wer auf eigene Faust keinen Platz findet, kann sich an die Terminservicestelle der Kassenärztlichen Vereinigung wenden, die unter einer bundesweit einheitlichen Telefonnummer rund um die Uhr erreichbar ist und Termine vermittelt.

Auch der eigene Versicherungsstatus spielt eine Rolle. Für die Richtlinientherapie fällt bei gesetzlich Versicherten keine Zuzahlung an. Findet sich trotz nachweislicher Bemühungen in zumutbarer Zeit kein Behandlungsplatz, kommt in Ausnahmefällen das Kostenerstattungsverfahren in Betracht, bei dem die Krankenkasse die Kosten einer selbst beschafften Leistung erstattet; die Voraussetzungen sind eng gefasst und die Entscheidung der Kasse ist vorher einzuholen. Privatversicherte und Beihilfeberechtigte richten sich nach ihrem Tarif beziehungsweise nach den Beihilfevorschriften, die eigene Genehmigungsschritte und Stundengrenzen vorsehen können.

Nicht jedes Anliegen gehört in eine Richtlinientherapie. Für Konflikte in Partnerschaft, Familie oder Beruf, für Erziehungsfragen und für Lebenskrisen ohne Krankheitswert gibt es Beratungsstellen der Kommunen, der Wohlfahrtsverbände und der Kirchen, die häufig kostenfrei arbeiten. Bei akuter Selbst- oder Fremdgefährdung ist dagegen nicht die Terminsuche der richtige Weg, sondern der ärztliche Bereitschaftsdienst oder eine psychiatrische Klinik.

Quellen

  • Margraf, J., Schneider, S. (Hrsg.): Lehrbuch der Verhaltenstherapie, Band 1: Grundlagen, Diagnostik, Verfahren und Rahmenbedingungen psychologischer Therapie.
    ISBN: 9783662549100
  • Senf, W., Broda, M., Voos, D. (Hrsg.): Praxis der Psychotherapie.
    ISBN: 9783132420793
  • Hoyer, J., Knappe, S. (Hrsg.): Klinische Psychologie & Psychotherapie.
    ISBN: 9783662618134
  • Linden, M., Hautzinger, M. (Hrsg.): Verhaltenstherapiemanual - Erwachsene.
    ISBN: 9783662622971
  • Falkai, P., Wittchen, H.-U. (Hrsg.): Diagnostisches und statistisches Manual psychischer Störungen.
    ISBN: 9783801732172

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