Betäubungsmittel
Medizinische Expertise: Dr. med. NonnenmacherQualitätssicherung: Dipl.-Biol. Elke Löbel, Dr. rer. nat. Frank Meyer
Letzte Aktualisierung am: 6. September 2026Dieser Artikel wurde unter Maßgabe medizinischer Fachliteratur und wissenschaftlicher Quellen geprüft.
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Betäubungsmittel (BtM) sind Mittel, die ursprünglich der Betäubung von Schmerzen beim Menschen dienen sollen. Jedoch gehören auch Drogen zur Gruppe der Betäubungsmittel. Das Betäubungsmittelgesetz regelt sowohl die Verwendung von verschreibungspflichtigen medizinischen Betäubungsmitteln als auch den Umgang mit sucht- und rauscherzeugenden Substanzen. „Betäubungsmittel“ ist dabei in erster Linie ein Rechtsbegriff: Als Betäubungsmittel gilt, was in den Anlagen I bis III des Betäubungsmittelgesetzes aufgeführt ist – unabhängig davon, ob der Stoff betäubend wirkt.
Was sind Betäubungsmittel?
Hinter der Bezeichnung BtM oder ausgeschrieben Betäubungsmittel verbergen sich Substanzen, die in verschiedene Kategorien eingeteilt werden. Das Unterscheidungskriterium der jeweiligen Klassifizierungen basiert auf dem sogenannten Missbrauchspotential, der Verschreibungspflicht und ihrer Wirksamkeit. Die drei Anlagen des Gesetzes unterscheiden zwischen nicht verkehrsfähigen Stoffen, verkehrsfähigen, aber nicht verschreibungsfähigen Stoffen und solchen, die verkehrs- und verschreibungsfähig sind.
Zu den Betäubungsmitteln zählen unter anderem Methadon, Levomethadon, Codein, Kokain, Heroin und Morphin. In diesem Zusammenhang geht es einesteils um Mittel, die keinen medizinischen Nutzwert besitzen. Eine andere Gruppe der Betäubungsmittel ist andererseits therapeutisch wertvoll, wobei wiederum einige Betäubungsmittel physisch oder psychisch abhängig machen.
Anwendung, Wirkung & Gebrauch
Eine mehr oder weniger große Konzentration an Betäubungssubstanzen beinhalten beispielsweise verschiedene Schmerzmedikamente, welche unter der Bezeichnung Analgetika zusammengefasst werden. Die meisten Schmerzmittel, etwa Ibuprofen oder Paracetamol, unterliegen dem Betäubungsmittelgesetz allerdings nicht; betroffen sind vor allem die stark wirksamen Opioide. Weiterhin sind Betäubungsmittel in der Medizin auch wichtig, um bei operativen Eingriffen und Untersuchungen eine Narkose durchführen zu können. Die gebräuchlichen Mittel für die örtliche Betäubung, etwa Lidocain, unterliegen dem Betäubungsmittelgesetz dagegen nicht; eine Ausnahme ist das heute nur noch selten eingesetzte Kokain.
Sehr wichtig sind Betäubungsmittel darüber hinaus in der Palliativmedizin geworden. Die Betäubungsmittel ermöglichen unheilbar kranken Menschen ein menschenwürdiges Sterben ohne Schmerzen. Durch die entspannende Wirkung der Betäubungsmittel wird zudem der Sterbevorgang erleichtert. Mit Sterbehilfe hat das nichts zu tun: Die Palliativmedizin lindert Beschwerden, ohne den Tod herbeizuführen.
Diese Wirkung der Betäubungsmittel wird außerdem in der Psychiatrie genutzt, um Personen mit unterschiedlichen psychischen Erkrankungen zu sedieren, ruhig zu stellen. Die dafür verwendeten Beruhigungs- und Schlafmittel sind verschreibungspflichtig, unterliegen aber nur in Ausnahmefällen zugleich dem Betäubungsmittelgesetz. Sie werden unter ärztlicher Kontrolle meist nur vorübergehend eingenommen.
Pflanzliche, natürliche & pharmazeutische Betäubungsmittel
Im Laufe der Jahre sind viele Arten von Betäubungsmitteln entwickelt worden, die sowohl synthetischen als auch natürlichen Ursprungs sind. Innerhalb der Betäubungsmittel gibt es die Stimulantien, zu denen Kokain, Crack und verschiedene Amphetamine gehören.
Weiterhin werden Sedative verordnet, die auf Barbituraten und Benzodiazepinen basieren; von ihnen unterliegt nur ein Teil der Wirkstoffe zugleich dem Betäubungsmittelgesetz. Zu den Halluzinogenen unter den Betäubungsmitteln zählt LSD; Cannabis unterliegt inzwischen nicht mehr dem Betäubungsmittelgesetz, sondern eigenen Gesetzen. Kokain und einige betäubende Alkaloide sowie Morphin werden aus Extrakten spezieller Pflanzenbestandteile gewonnen. Bekannt sind hierbei die Kokapflanze und der Hanf. Der Schlafmohn enthält Morphin. Morphin ist der wichtigste Wirkstoff des Opiums und gehört zu den bekanntesten und ältesten Betäubungsmitteln. Opioide können auch synthetisch erzeugt werden.
Im Gegensatz dazu ist die moderne Pharmaindustrie in der Lage, Betäubungsmittel künstlich herzustellen. Zu ihnen gehören die Amphetamine sowie die Psychodysleptika oder Halluzinogene. Medizinisch am bedeutsamsten sind die synthetischen Opioide wie Fentanyl und Methadon. Neben den synthetischen Betäubungsmitteln werden in der Medizin außerdem halbsynthetische Substanzen eingesetzt. Halbsynthetisch sind auch LSD und Heroin; sie werden in Deutschland jedoch nicht als gewöhnliche Arzneimittel verordnet.
Bestimmte stark wirksame Pflanzengifte, die beispielsweise aus der Tollkirsche gewonnen werden, spielen in der alternativen Medizin und der Homöopathie eine Rolle und werden in unterschiedlichen Verdünnungsstufen verwendet. Es geht hierbei um die sogenannten Alkaloide, welche auch in anderen volkstümlich als „Giftpflanzen“ bezeichneten Gewächsen enthalten sind.
Andere in der Homöopathie verwendete Ausgangsstoffe wie Schlangengifte unterliegen ebenfalls der Verschreibungspflicht. Erst ab einer bestimmten Verdünnungsstufe dürfen sie ohne Rezept abgegeben werden. In der Homöopathie wird auch Cannabis verwendet, das zudem in Form von Hanfsalbe angeboten wird. Ein über den Placeboeffekt hinausgehender Wirknachweis fehlt für homöopathische Zubereitungen.
Risiken & Nebenwirkungen
Darüber hinaus können körperliche Unverträglichkeiten wie Magenbeschwerden oder Nervosität auftreten. Mundtrockenheit, Schwindel und Stuhlverstopfung werden ebenfalls beobachtet. Ein besonderes Risiko der Einnahme von Betäubungsmitteln ist das Suchtpotential, das zu einer stetigen Steigerung der Medikamentenaufnahme führen kann. Der Körper gewöhnt sich daran und verlangt nach immer mehr Substanz.
In einigen Fällen treten bei Betäubungsmitteln Lähmungen des Atemsystems auf, falls eine Überdosierung erfolgt ist. Halluzinationen und Schlafstörungen können ebenfalls durch Betäubungsmittel ausgelöst werden, insbesondere bei chronischem Missbrauch.
Betäubungsmittel aus der Gruppe der Stimulanzien wie Kokain und Amphetamine erhöhen außerdem das Risiko, einen Herzinfarkt zu erleiden, und lassen den Blutdruck ansteigen. Opioide senken den Blutdruck dagegen eher. Die auftretenden Nebenwirkungen sind immer abhängig von der Art und der Dosierung des Betäubungsmittels.
Was verkehrsfähig und was verschreibungsfähig heißt
Die beiden Wörter, die diese Einteilung tragen, beantworten zwei verschiedene Fragen. Verkehrsfähig ist ein Stoff, mit dem überhaupt umgegangen werden darf – anbauen, herstellen, einführen, handeln, abgeben –, wenn auch nur mit behördlicher Erlaubnis. Verschreibungsfähig ist er erst dann, wenn eine Ärztin oder ein Arzt ihn einem Patienten verordnen darf. Diese zweite Linie zieht § 13 des Betäubungsmittelgesetzes ausdrücklich: Verschrieben, verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überlassen werden dürfen nur die Stoffe der Anlage III, und das nur von Ärzten, Zahnärzten und Tierärzten und nur dann, wenn ihre Anwendung am oder im menschlichen oder tierischen Körper begründet ist. Wann sie es nicht ist, sagt dieselbe Vorschrift: insbesondere dann nicht, wenn der beabsichtigte Zweck auf andere Weise erreicht werden kann. Für die Stoffe der Anlagen I und II gilt das Gegenteil, nämlich ein ausdrückliches Verbot jeder Verschreibung.
Dass ein Stoff nicht in eine einzige Schublade gehört, zeigt Diamorphin – derselbe Wirkstoff, der als Straßendroge Heroin heißt. Er steht dreimal in den Anlagen. In Anlage I als solcher, also als nicht verkehrsfähig. In Anlage II ein zweites Mal, dort aber nur, sofern er zur Herstellung von Zubereitungen zu medizinischen Zwecken bestimmt ist. Und in Anlage III ein drittes Mal, beschränkt auf Zubereitungen, die zur Substitutionsbehandlung zugelassen sind. Ob ein Stoff verboten, erlaubt oder verordnungsfähig ist, hängt also nicht allein an seinem Namen, sondern auch an seinem Zweck; wer in den Anlagen nachschlägt, muss den Zusatz hinter dem Eintrag mitlesen. Geführt werden die Stoffe unter den internationalen Freinamen der Weltgesundheitsorganisation, die nach dem Vorspann der Anlagen Vorrang vor allen anderen Bezeichnungen haben. Eine zweite Spalte nennt daneben gebräuchliche Kurz- und Trivialnamen – deshalb findet sich dort neben dem Freinamen Diamorphin auch das Wort Heroin.
Die ausgenommene Zubereitung
Ein Stoff kann in einer Anlage stehen und in vielen Arzneimitteln trotzdem keine betäubungsmittelrechtliche Rolle spielen. Das Gesetz nennt das eine „ausgenommene Zubereitung“: eine in den Anlagen bezeichnete Zubereitung, die von den betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften ganz oder teilweise ausgenommen ist (§ 2 Absatz 1 Nummer 3). Die Grenze verläuft über die Wirkstoffmenge je Packung oder je abgeteilter Form, also je Tablette, Kapsel oder Zäpfchen. Deshalb sind Wirkstoffe, die als Beruhigungsmittel oder Schlafmittel verordnet werden – Diazepam, Lorazepam oder Zolpidem –, in Anlage III zwar namentlich aufgeführt; die gebräuchlichen Zubereitungen liegen jedoch unter der dort genannten Grenze und sind deshalb ausgenommen. Das ist der Grund, warum eine solche Verordnung in aller Regel auf einem gewöhnlichen Rezeptformular steht und nicht auf einem Betäubungsmittelrezept.
Frei erhältlich sind diese Mittel damit nicht. Die Arzneimittelverschreibungsverordnung führt in ihrer Anlage 1 einen eigenen Eintrag: „Betäubungsmittel, soweit sie Zubereitungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Betäubungsmittelgesetzes sind“. Was dem Betäubungsmittelrecht entkommt, fällt damit unter die allgemeine Verschreibungspflicht. Zwischen „Betäubungsmittel“ und „ohne Rezept“ liegen also mehrere Stufen, und die mittlere wird im Alltag selten wahrgenommen.
Wie ein Stoff in die Anlagen kommt – und wieder heraus
Die Anlagen sind kein Verzeichnis, das eine Behörde nach eigenem Ermessen fortschreibt. Geändert werden sie durch eine Rechtsverordnung der Bundesregierung, die dafür Sachverständige anhört und die Zustimmung des Bundesrates braucht. Das Gesetz nennt drei Gründe, aus denen das geschehen darf: die Wirkungsweise eines Stoffes, vor allem im Hinblick auf das Hervorrufen einer Abhängigkeit; die Möglichkeit, aus einem Stoff oder unter Verwendung eines Stoffes Betäubungsmittel herzustellen; und das Ausmaß der missbräuchlichen Verwendung samt der Gefährdung der Gesundheit (§ 1 Absatz 2). Für eilige Fälle gibt es einen zweiten Weg: Das Bundesministerium für Gesundheit darf Stoffe, die keine Arzneimittel sind, ohne Zustimmung des Bundesrates aufnehmen – eine so erlassene Verordnung tritt allerdings nach einem Jahr von selbst außer Kraft (§ 1 Absatz 3).
Ein dritter Weg führt über das Völkerrecht. Ändern sich die Anhänge des Einheits-Übereinkommens von 1961 über Suchtstoffe oder des Übereinkommens von 1971 über psychotrope Stoffe, darf das Ministerium die deutschen Anlagen entsprechend nachziehen (§ 1 Absatz 4). Die Liste ist also zu großen Teilen die Umsetzung zweier weltweit geltender Abkommen und kein nationaler Alleingang; das erklärt, warum die Einstufung eines Stoffes in vielen Ländern ähnlich ausfällt. Herausgenommen wird ein Stoff auf demselben Weg, durch Rechtsverordnung oder durch ein Gesetz. Das größte Beispiel der jüngeren Zeit ist Cannabis: Zum 1. April 2024 trat das Konsumcannabisgesetz in Kraft, daneben das Medizinal-Cannabisgesetz für den medizinischen Gebrauch.
Wenn das Molekül die Liste umgeht
Ein Verzeichnis, das einzelne Stoffe namentlich aufführt, hat eine Schwachstelle. Wer ein Molekül an einer Stelle verändert, erhält eine Substanz, die ähnlich wirkt und in keiner Anlage steht – bis sie dort nachgetragen wird, was Monate dauert. Auf diesen Wettlauf antwortete der Gesetzgeber mit dem Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz vom 21. November 2016. Es benennt keine einzelnen Stoffe, sondern beschreibt in seiner Anlage 1 ganze Stoffgruppen; erfasst ist, was in eine dieser Gruppen fällt. Für das Verständnis wichtig ist die Abgrenzung: Diese Substanzen sind gerade keine Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes. Das Gesetz bestimmt selbst, dass es auf Betäubungsmittel nicht anzuwenden ist. Es steht neben dem Betäubungsmittelrecht, nicht darin.
Erlaubnis, Betäubungsmittelrezept und Nachweisführung
Wer mit Betäubungsmitteln umgehen will – anbauen, herstellen, Handel treiben, ein- und ausführen, abgeben, erwerben –, braucht dafür eine Erlaubnis des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte; zuständig ist dort die Bundesopiumstelle. Für die Stoffe der Anlage I wird eine solche Erlaubnis nur ausnahmsweise erteilt, und zwar zu wissenschaftlichen oder anderen im öffentlichen Interesse liegenden Zwecken. Öffentliche Apotheken und Krankenhausapotheken benötigen für den täglichen Umgang mit den Stoffen der Anlagen II und III keine eigene Erlaubnis; das Gesetz nimmt sie davon ausdrücklich aus.
Verordnet werden die Mittel der Anlage III auf einem dreiteiligen amtlichen Formblatt, dem Betäubungsmittelrezept. Das Bundesinstitut gibt diese Vordrucke nicht an eine Praxis aus, sondern an die einzelne Ärztin und den einzelnen Arzt, und es darf die Ausgabe verweigern, wenn der begründete Verdacht besteht, dass die Formulare nicht ordnungsgemäß verwendet werden. Zwei Teile des Formblatts sind zur Vorlage in der Apotheke bestimmt, der dritte bleibt beim Verordnenden. Beliefern darf die Apotheke ein Betäubungsmittelrezept nicht mehr, wenn es bei der Vorlage vor mehr als sieben Tagen ausgefertigt worden ist.
Damit ist die Kette noch nicht geschlossen. Apotheken, Praxen mit eigenem Bestand, Krankenhausstationen, Hospize und Einrichtungen des Rettungsdienstes müssen Zugang und Abgang unverzüglich nach jeder Bestandsänderung auf amtlichem Formblatt festhalten – auf Karteikarten, in einem Betäubungsmittelbuch mit fortlaufend nummerierten Seiten oder elektronisch. Am Ende jedes Kalendermonats ist zu prüfen, ob der tatsächliche Bestand mit den Aufzeichnungen übereinstimmt; bestätigt wird die Prüfung durch Namenszeichen und Prüfdatum. Festgehalten wird dabei nicht die Behandlung, sondern der Verbleib des Stoffes.
Besitz, Werbung und die Reise mit dem eigenen Medikament
Wer Betäubungsmittel besitzt, ohne zugleich im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis für den Erwerb zu sein, macht sich strafbar; der Strafrahmen des Grundtatbestands reicht bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Bei Patienten übernimmt die ärztliche Verschreibung diese Rolle. Für kleine Mengen zum Eigenverbrauch gibt es eine Vorschrift, die häufig missverstanden wird: Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht (§ 31a). Das ist keine Erlaubnis, sondern eine Regel darüber, ob ein Verfahren überhaupt betrieben wird – die Handlung selbst bleibt eine Straftat.
Werben darf man für Betäubungsmittel kaum. Für die Stoffe der Anlage I ist Werbung vollständig untersagt; für die der Anlagen II und III ist sie nur in Fachkreisen der Industrie und des Handels sowie gegenüber Apotheken und tierärztlichen Hausapotheken erlaubt, bei Anlage III zusätzlich gegenüber Ärzten, Zahnärzten und Tierärzten (§ 14 Absatz 5). Eine Anzeige für ein starkes Opioid in einer Publikumszeitschrift ist deshalb nicht bloß unüblich, sondern verboten.
Wer ein solches Medikament auf eine Reise mitnimmt, verlässt einen Rechtsraum und betritt einen anderen. Innerhalb des Schengen-Raums ist der Fall geregelt: Reisende dürfen die im Rahmen einer ärztlichen Behandlung benötigten Betäubungsmittel mit sich führen, wenn sie bei einer Kontrolle eine von einer zuständigen Behörde ihres Aufenthaltsstaates ausgestellte oder beglaubigte Bescheinigung vorweisen. So steht es in Artikel 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens, das auch bestimmt, dass in dieser Bescheinigung Art und Menge des Mittels sowie die Reisedauer anzugeben sind. Das Bundesinstitut hält dafür ein Formular bereit, das die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt ausfüllt und eine Behörde mit Stempel und Unterschrift beglaubigt; es gilt nur für einen begrenzten Zeitraum. Für Reiseziele außerhalb des Schengen-Raums gibt es ein zweites Formular, das zusätzlich in englischer, französischer und spanischer Sprache abgefasst ist.
Was nicht dazugehört
Die beiden im Alltag am häufigsten gebrauchten Rauschmittel stehen in keiner der drei Anlagen: Alkohol und Nikotin. Sie sind keine Betäubungsmittel im Rechtssinn, sondern werden von anderen Regelwerken erfasst – das Jugendschutzgesetz etwa regelt die Abgabe alkoholischer Getränke in eigenen Vorschriften und die von Tabakwaren in weiteren. Die Anlagen bilden also keine Rangfolge nach Gefährlichkeit ab, sondern den Kreis der Stoffe, die der internationalen und der nationalen Suchtstoffkontrolle unterstellt worden sind. Umgekehrt stehen dort Stoffe, die kaum jemand für eine Droge halten würde: Anlage III führt neben starken Schmerzmitteln auch Wirkstoffe, die gegen Angst und Schlaflosigkeit verordnet werden, und Anlage II enthält Einträge, die allein für die Herstellung von Arzneimitteln von Bedeutung sind – der Diamorphin-Eintrag ist einer davon.
Quellen
- Larsen, R.: Anästhesie.
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- Diener, H.-C., Baron, R., Maier, C. (Hrsg.): Die Schmerztherapie.
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- Soyka, M., Batra, A., Moggi, F., Walter, M. (Hrsg.): Suchtmedizin.
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- Madea, B., Mußhoff, F., Tag, B. (Hrsg.): Kurzlehrbuch Rechtsmedizin.
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- Geisslinger, G., Gudermann, T., Hinz, B., et al.: Mutschler Arzneimittelwirkungen.
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