Kosmetika
Medizinische Expertise: Dr. med. NonnenmacherQualitätssicherung: Dipl.-Biol. Elke Löbel, Dr. rer. nat. Frank Meyer
Letzte Aktualisierung am: 11. September 2026Dieser Artikel wurde unter Maßgabe medizinischer Fachliteratur und wissenschaftlicher Quellen geprüft.
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Der Begriff Kosmetika umfasst eine heterogene Produktfamilie, deren Mitglieder für den weitläufigen Aufgabenkreis der Körperpflege und -verschönerung zuständig sind. Zur Begriffsdefinition zählt ebenso die Abgrenzung des Wirkungsumfangs kosmetischer Produkte, wie ihre Einteilung nach spezifischen Funktionen für einzelne Körperbereiche und nach Zusammensetzung und Beschaffenheit ihrer Wirkstoffe.
Was sind Kosmetika?
Die Definition der spezifischen Eigenschaften von Kosmetika ist gesetzlich festgelegt. Kosmetische Mittel werden als Stoffe oder Zubereitungen von Stoffen beschrieben, die äußerlich am menschlichen Körper oder in der Mundhöhle angewendet werden.
Sie haben reinigende und pflegende Funktionen und sind dazu gedacht, den Außeneindruck des Menschen, bis hin zu seinem Körpergeruch, entsprechend den Wünschen des Trägers zu beeinflussen. Ihre wirksamen Eigenschaften sind nicht vorwiegend dazu bestimmt, Krankheiten oder Körperschäden zu lindern oder zu heilen. Damit sind Kosmetika nicht zulassungs-, jedoch kennzeichnungspflichtig. Maßgeblich ist heute die EU-Kosmetikverordnung (EG) Nr. 1223/2009, die seit Juli 2013 unmittelbar in allen Mitgliedstaaten gilt. Vor dem Inverkehrbringen muss danach eine Sicherheitsbewertung vorliegen und das Produkt der Europäischen Kommission gemeldet werden; eine behördliche Prüfung der beworbenen Wirkung findet dagegen nicht statt. Die Verordnung verbietet lediglich Werbeaussagen, die Merkmale oder Funktionen vortäuschen, die das Erzeugnis nicht besitzt.
Obwohl mit dieser Festlegung kosmetische Zubereitungen von Arzneimitteln unterschieden werden sollen, ist die Abgrenzung in der Praxis in vielen Fällen schwer. Das gilt einerseits dort, wo kosmetische Pflege auf Rohstoffe zurückgreift, die auch in Arzneimitteln Verwendung finden. Andererseits rücken alle Anwendungsfälle in einen Grenzbereich, in denen Kosmetika das äußere Erscheinungsbild gerade dadurch positiv beeinflussen, dass sie die Wirkungen körperlicher Mangel- oder Überfunktionen mildern.
Anwendung, Wirkung & Gebrauch
Hautpflege, Mund- und Zahnpflege, Haarpflege und der Eingriff in die Beschaffenheit des Körpergeruchs sind die wichtigsten Aufgabenbereiche reinigender, schützender und pflegender kosmetischer Wirkstoffe. Dekorativen Zwecken dient beispielsweise die Anwendung von Make-up für Gesicht und Augen, Nagellack oder Selbstbräunungsmitteln. Besonders die Wirkung pflegender Kosmetik liegt häufig im Grenzbereich zu den Aufgaben sogenannter topischer Arzneimittel, die lokal an der Körperoberfläche eingesetzt werden.
Kosmetische Pflegemittel für empfindliche, irritierte Haut stehen in enger Verwandtschaft zu arzneilich wirksamen Cremes gegen entzündliche Hauterkrankungen. Feuchtigkeitsspendende Substanzen kommen auch in Arzneimitteln zur Basispflege bei Ekzemen, Neurodermitis oder Schuppenflechte vor. Sobald ein Mittel jedoch vorwiegend dazu bestimmt ist, eine Krankheit zu heilen oder zu lindern, ist es kein Kosmetikum mehr, sondern ein Arzneimittel; als Fertigarzneimittel braucht es dann eine Zulassung. Die kosmetische Behandlung der unreinen Haut rückt in die Nähe medizinischer Maßnahmen gegen Akne. Und die Aufgaben eines kosmetischen Deos sind eng mit den Funktionen von Antihidrotika verwandt, die als Salben oder Puder vermehrter Schweißbildung entgegenwirken.
Ähnlichkeiten in der Wirkweise von Kosmetika und Arzneimittel gehen nicht zuletzt darauf zurück, dass in beiden Produktgruppen häufig die gleichen Grundstoffe verarbeitet werden. Arzneilich wirksame Substanzen wie Panthenol, Harnstoff, Nachtkerzenöl, Zaubernuss, Linolsäure, Vitamin K und viele andere finden ihre Einsatzgebiete sowohl in Kosmetika als auch in Arzneimitteln.
Pflanzliche, natürliche & chemische Formen & Typen
Die Regeln für die Produktion kosmetischer Mittel werden von der EU vorgegeben. Sie legt die Kennzeichnungspflicht für die Inhaltsstoffe fest, untersagt die Verwendung von Tierversuchen für toxikologische Tests zu kosmetischen Zwecken und erlegt dem Hersteller oder Importeur die Verantwortung für die Verträglichkeit der vertriebenen Produkte auf. Seit März 2013 gilt zusätzlich das Vermarktungsverbot vollständig: Kosmetische Mittel dürfen in der EU auch dann nicht mehr in Verkehr gebracht werden, wenn ihre Bestandteile für kosmetische Zwecke im Tierversuch geprüft wurden.
Für Kosmetika werden mehrere Tausend verschiedene Inhaltsstoffe verwendet, und viele davon sind höchst umstritten. Eine allgemeine Positivliste erlaubter Stoffe gibt es dabei nicht: Die Verordnung führt eine Verbotsliste und eine Liste von Stoffen mit eingeschränkter Verwendung, und nur für Farbstoffe, Konservierungsstoffe und UV-Filter gelten abschließende Positivlisten. Die meisten klassischen Präparate zur Pflege der Haut wirken auf Basis von Emulsionen aus Wasser und chemisch stark gefilterten Mineralölen. Silikone, Konservierungsstoffe, Nanopartikel und Emulgatoren, die Mischungen aus Öl und Wasser stabil halten, sind nur einige Beispiele für Substanzen, die als Inhaltsstoffe in Kosmetika einen zunehmend schlechten Ruf haben und doch weit verbreitet sind. Hier bieten sich als Alternative naturkosmetische Produkte an.
Eine allgemein bindende Definition für die Eigenschaften von Naturkosmetik gibt es allerdings nicht. Unterschiedlichste Siegel stehen für mineralöl- und konservierungsmittelfreie Produkte oder bescheinigen die Verwendung pflanzlicher Rohstoffe aus biologischem Anbau. Weil verbindliche Richtlinien fehlen, ist die Entscheidung über die Qualität von Kosmetikprodukten auf der Basis alternativer Inhaltsstoffe oft sehr schwer.
Risiken & Nebenwirkungen
Anders als pflanzliche Präparate enthalten Kosmetika auf Erdölbasis jedoch keine ungesättigten Fettsäuren, die die Haut als Wirkstoffe verwerten kann. Pflanzliche Öle bestehen aus Fetten und Fettsäuren, die den Lipiden der menschlichen Haut sehr ähnlich sind. Sie sind leichter verwertbar als Mineralöle, schützen die Haut vor Wasserverlust und können in ihren Stoffwechsel eingehen. Während also Mineralöle gut verträglich sind, aber nur oberflächlich fettend wirken, können pflanzliche Substanzen zwar besser mit der Haut reagieren, aber möglicherweise eher Allergien auslösen.
Weil die Neigung zu allergischen Reaktionen eine Frage der individuellen Veranlagung ist, muss die Verträglichkeit letztlich von Fall zu Fall erprobt werden.
Wo die Definition ihre Grenze hat
Die europäische Begriffsbestimmung zählt die Körperbereiche abschließend auf, an denen ein kosmetisches Mittel angewendet werden darf: Haut, Behaarungssystem, Nägel, Lippen und die äußeren Intimbereiche sowie Zähne und Mundschleimhaut. Was darüber hinausgeht – etwa eine Zubereitung zum Einnehmen oder zur Anwendung im Körperinneren –, kann schon deshalb kein Kosmetikum sein, unabhängig davon, was es bewirken soll. Ebenso abschließend ist die Aufzählung der zulässigen Zwecke: reinigen, parfümieren, das Aussehen verändern, schützen, in gutem Zustand halten oder den Körpergeruch beeinflussen. Entscheidend ist dabei die Formulierung, dass dies der ausschließliche oder überwiegende Zweck sein muss – eine nebenher eintretende pflegende Wirkung macht ein Arzneimittel also nicht zum Kosmetikum, und umgekehrt bleibt ein Pflegeprodukt eines, wenn es beiläufig auch einmal eine Rötung mildert.
Für den verbleibenden Graubereich hält das deutsche Arzneimittelgesetz eine Auffangregel bereit. Es nimmt kosmetische Mittel im Sinne der EU-Verordnung ausdrücklich vom Arzneimittelbegriff aus, bestimmt zugleich aber, dass Erzeugnisse, die zugleich unter die Arzneimitteldefinition und unter eine der anderen Produktkategorien fallen könnten, als Arzneimittel gelten. Im Zweifel setzt sich also die strengere Ordnung durch – mit der Folge, dass ein Anbieter, der die kosmetische Einstufung behalten will, seine Auslobungen entsprechend zurückhaltend fassen muss.
Wer für ein Kosmetikum einsteht
Weil kein Amt ein kosmetisches Mittel vorab freigibt, verlagert die europäische Verordnung die Verantwortung auf eine benannte Stelle im Wortsinn: die „verantwortliche Person“. Das ist eine natürliche oder juristische Person mit Sitz in der Union, und ohne sie darf ein Produkt gar nicht erst in Verkehr gebracht werden. Wer diese Rolle einnimmt, hängt von der Lieferkette ab – bei einem in Europa hergestellten Erzeugnis regelmäßig der Hersteller, bei einer Einfuhr aus einem Drittland der Importeur.
An diese Person knüpft die Verordnung eine Reihe von Pflichten, die für Außenstehende unsichtbar bleiben, im Streitfall aber alles entscheiden. Sie führt eine Produktinformationsdatei, in der die Beschreibung des Mittels, der Sicherheitsbericht, das Herstellungsverfahren, gegebenenfalls ein Nachweis der behaupteten Wirkung und die Angaben zu Tierversuchen zusammengefasst sind. Diese Unterlagen sind noch ein Jahrzehnt lang aufzubewahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt, zu dem die letzte Charge in Verkehr gebracht wurde; zugänglich zu halten sind sie für die zuständige Behörde an der Anschrift, die auf dem Etikett angegeben ist. Darüber hinaus muss die verantwortliche Person der Öffentlichkeit die Zusammensetzung des Mittels sowie vorliegende Daten über unerwünschte Wirkungen zugänglich machen; Mengenangaben allerdings nur, soweit es um als gefährlich eingestufte Stoffe geht.
Kontrolliert wird all das nicht von einer europäischen Behörde, sondern von den Mitgliedstaaten – in Deutschland durch die Überwachungsbehörden der Länder. Sie prüfen nachträglich anhand der Produktinformationsdateien, ziehen Proben, lassen im Labor untersuchen und überwachen auch die Einhaltung der guten Herstellungspraxis; ihre eigene Überwachungstätigkeit müssen sie in regelmäßigen Abständen überprüfen und die Ergebnisse veröffentlichen. Tritt eine ernste unerwünschte Wirkung auf, sind sowohl die verantwortliche Person als auch der Handel verpflichtet, dies unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden. Meldungen von Verbraucherinnen und Verbrauchern oder von Angehörigen der Gesundheitsberufe nimmt die Behörde ebenfalls entgegen und leitet sie weiter – ein Meldeweg, der weit weniger bekannt ist als das entsprechende Verfahren bei Arzneimitteln.
Was auf der Packung stehen muss
Die Angaben auf Behältnis und Verpackung sind bis ins Einzelne vorgeschrieben und müssen unverwischbar, leicht lesbar und deutlich sichtbar sein. Dazu gehören Name und Anschrift der verantwortlichen Person, bei eingeführten Erzeugnissen zusätzlich das Ursprungsland, der Nenninhalt, besondere Vorsichtsmaßnahmen, eine Chargennummer und – sofern er sich nicht von selbst versteht – der Verwendungszweck. Bei der Haltbarkeit unterscheidet die Verordnung zwei Fälle: Mittel mit begrenzter Haltbarkeit tragen ein Mindesthaltbarkeitsdatum; bei sehr lange haltbaren Erzeugnissen entfällt diese Pflicht, dafür wird angegeben, wie lange das Mittel nach dem Öffnen sicher bleibt – kenntlich am Sinnbild eines geöffneten Cremetiegels mit der Zeitspanne dahinter.
Der aufschlussreichste Teil ist die Bestandteilsliste, die stets unter der englischen Überschrift „Ingredients“ steht. Sie führt die Zutaten in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils auf – allerdings nur, solange dieser Anteil über einem Prozent liegt. Alles darunter darf in beliebiger Reihenfolge folgen, weshalb sich aus dem hinteren Teil einer langen Liste nichts mehr über die Mengenverhältnisse ablesen lässt. Riech- und Aromastoffe erscheinen gebündelt als „Parfum“ oder „Aroma“; nur einzelne, gesondert gelistete Duftstoffe müssen zusätzlich namentlich genannt werden. Bestandteile in Form von Nanomaterialien tragen das Wort „Nano“ in Klammern hinter ihrem Namen. Farbstoffe dürfen ans Ende der Liste rücken, und bei dekorativer Kosmetik, die in mehreren Farbnuancen verkauft wird, genügt eine Sammelangabe aller in der Palette verwendeten Farbstoffe, kenntlich gemacht durch die Wendung „kann … enthalten“ oder das Zeichen „+/-“. Bei Seifen und ähnlichen Kleinartikeln, auf denen sich die Liste nicht unterbringen lässt, muss sie auf einem Schild unmittelbar neben der Ware angebracht sein.
Was Werbung mit Kosmetik verspricht
Das Verbot, dem Produkt Eigenschaften anzudichten, die es nicht hat, ist mit einem eigenen Rechtsakt unterlegt worden. Eine Verordnung der Kommission vom 10. Juli 2013 legt sechs gemeinsame Kriterien fest, an denen sich jede Werbeaussage über ein kosmetisches Mittel messen lassen muss: Einhaltung von Rechtsvorschriften, Wahrheitstreue, Belegbarkeit, Redlichkeit, Lauterkeit und fundierte Entscheidungsfindung. Das letzte Kriterium zielt darauf, dass die Aussage dem Publikum eine informierte Wahl ermöglichen soll, statt sie zu erschweren.
Praktisch am wichtigsten ist die Belegbarkeit. Sie verlangt, dass jede Aussage – auch eine bildliche – durch Nachweise gestützt ist, und diese Nachweise gehören in die Produktinformationsdatei. Die Beweislast liegt damit beim Anbieter, nicht bei der Kundschaft und nicht bei einer Behörde. Weil aber niemand die Belege vor dem Verkaufsstart einsieht, entfaltet die Regel ihre Wirkung erst nachträglich: durch die Marktüberwachung, durch Mitbewerber und durch Verbände, die unhaltbare Aussagen abmahnen. Zwischen dem Anspruch der Kriterien und ihrer Durchsetzung liegt deshalb regelmäßig die Zeit, in der ein Produkt bereits im Regal steht.
Was die Sicherheitsbewertung leistet
Wie eine solche Bewertung aufgebaut ist, beschreibt der Leitfaden des wissenschaftlichen Ausschusses der EU-Kommission für Verbrauchersicherheit, der 2023 in zwölfter Fassung erschienen ist. Am Ende der Prüfung eines Inhaltsstoffs steht dort ein Sicherheitsabstand: das Verhältnis zwischen der toxikologisch abgeleiteten Schwelle, unterhalb derer in Versuchen keine schädlichen Wirkungen mehr auftraten, und der geschätzten Menge, die über die Haut tatsächlich in den Körper gelangt. In diese Schätzung fließen die übliche Verwendungsmenge, die beanspruchte Hautfläche, der Ort der Anwendung und die Zielgruppe ein – Kinder etwa werden gesondert betrachtet.
Zwei Einschränkungen dieses Verfahrens sind für die Einordnung wichtig. Zum einen stammen die toxikologischen Schwellenwerte meist aus Fütterungsversuchen, die als Ersatz für Untersuchungen am Aufnahmeweg über die Haut herangezogen werden. Zum anderen unterstellt die Bewertung eine unversehrte Haut: Der Ausschuss hält fest, dass es für Messungen an geschädigter Haut weder ein anerkanntes Prüfverfahren noch eine einheitliche Definition dessen gibt, was als geschädigt zu gelten hat, und lässt solche Daten nur als ergänzenden Hinweis zu. Für Menschen mit vorgeschädigter, wunder oder entzündeter Haut ist die Übertragbarkeit damit begrenzt – ein Punkt, der gerade dort Gewicht hat, wo Pflegeprodukte auf empfindlicher Haut angewendet werden.
Was sich an den Regeln geändert hat
Die Anhänge der Verordnung werden fortlaufend geändert, und die Änderungen zeigen, dass Stoffgruppen selten im Ganzen verboten werden. Von den Parabenen etwa stehen fünf Vertreter – Isopropyl-, Isobutyl-, Phenyl-, Benzyl- und Pentylparaben – namentlich auf der Verbotsliste, während Methyl- und Ethylparaben weiterhin als Konservierungsstoffe zugelassen sind und Butyl- und Propylparaben nur eingeschränkt verwendet werden dürfen. Wer von „den Parabenen“ spricht, fasst damit Stoffe zusammen, die rechtlich sehr unterschiedlich behandelt werden.
Ähnlich differenziert ist der Umgang mit den Isothiazolinonen: Sowohl das Gemisch aus Methylchlorisothiazolinon und Methylisothiazolinon als auch Methylisothiazolinon für sich sind nur noch in auszuspülenden Mitteln erlaubt – in Shampoo und Duschgel also, nicht mehr in Cremes, die auf der Haut verbleiben. Bei den Duftstoffen geht die Entwicklung in Richtung Offenlegung: Eine Änderungsverordnung vom 26. Juli 2023 erweitert den Kreis der Stoffe, die trotz der Sammelangabe „Parfum“ einzeln genannt werden müssen, erheblich; die Übergangsfristen laufen bis zum 31. Juli 2026 für das Inverkehrbringen und bis zum 31. Juli 2028 für die weitere Abgabe bereits hergestellter Ware.
Nicht jede Vorgabe für Kosmetika steht überdies in der Kosmetikverordnung. Die Beschränkung synthetischer Polymermikropartikel, die als Mikroplastik in die öffentliche Debatte eingegangen sind, wurde 2023 im Anhang XVII der Chemikalienverordnung REACH verankert. Für sogenannte Mikroperlen, also Partikel, die zum Peeling, Polieren oder Reinigen zugesetzt werden, gilt das Verbot ohne Übergangsfrist; für andere Anwendungen sind gestufte Fristen vorgesehen, die von auszuspülenden Mitteln über auf der Haut verbleibende Produkte bis zu Lippen-, Nagel- und Make-up-Produkten reichen und sich über mehr als ein Jahrzehnt erstrecken.
Quellen
- Plewig, G., Ruzicka, T., Kaufmann, R., Hertl, M. (Hrsg.): Braun-Falco's Dermatologie, Venerologie und Allergologie.
ISBN: 9783662495445
- Moll, I. (Hrsg.): Duale Reihe Dermatologie.
ISBN: 9783132446052
- Altmeyer, P.: Therapielexikon Dermatologie und Allergologie.
ISBN: 9783540237815
- Dirschka, T., Oster-Schmidt, C., Schmitz, L. (Hrsg.): Klinikleitfaden Dermatologie.
ISBN: 9783437223037
- Bingöl, A.: Plastische und Ästhetische Chirurgie.
ISBN: 9783437414848
