Impfpflicht

Dr. med. NonnenmacherMedizinische Expertise: Dr. med. Nonnenmacher
Qualitätssicherung: Dipl.-Biol. Elke Löbel, Dr. rer. nat. Frank Meyer
Letzte Aktualisierung am: 2. September 2026
Dieser Artikel wurde unter Maßgabe medizinischer Fachliteratur und wissenschaftlicher Quellen geprüft.

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Von einer Impfpflicht spricht man dann, wenn eine Schutzimpfung als Vorbeugungsmaßnahme für Menschen und/oder Tiere gesetzlich vorgeschrieben ist. Derzeit gibt es in Deutschland, Österreich und der Schweiz keine allgemeine Impfpflicht; in Deutschland besteht jedoch eine einrichtungsbezogene Impfpflicht gegen Masern.

Inhaltsverzeichnis

Was ist die Impfpflicht?

Impfpflicht
Heutzutage gibt es in Deutschland, Österreich und der Schweiz keine allgemeine Impfpflicht mehr; für einzelne Gruppen bestehen jedoch einrichtungsbezogene Impfpflichten. Im Impfpass sind alle Impfungen vermerkt.

Die erste reichsweite Impfpflicht gab es in Deutschland im Jahr 1874. Im damaligen Reichsimpfgesetz wurden alle Deutschen dazu verpflichtet, ihre Kinder im Alter von einem und von zwölf Jahren gegen Pocken impfen zu lassen.

Die allgemeine Impfpflicht wurde 1975 beendet und bestand bis in die 80er Jahre nur noch als Impfpflicht für bestimmte Personengruppen. Heute gibt es in Deutschland, Österreich und der Schweiz keine allgemeine Impfpflicht mehr; für die Bevölkerung insgesamt bestehen lediglich Impfempfehlungen. Davon zu unterscheiden ist die einrichtungsbezogene Impfpflicht, die nur bestimmte Gruppen betrifft. In Deutschland verlangt das Masernschutzgesetz seit dem 1. März 2020 von Kindern in Kindertagesstätten und Schulen sowie von Beschäftigten in Gesundheits- und Gemeinschaftseinrichtungen einen Nachweis über den Schutz gegen Masern. Eine befristete einrichtungsbezogene Impfpflicht gegen COVID-19 galt in Deutschland im Jahr 2022 und lief zum Jahresende aus. In Österreich wurde 2022 eine allgemeine Impfpflicht gegen COVID-19 beschlossen, aber noch im selben Jahr wieder aufgehoben. In der Bundeswehr besteht daneben eine Impfpflicht gegen Tetanus.

Funktion, Wirkung & Ziele

Impfungen dienen dazu, das Immunsystem zur Abwehr spezifischer Stoffe anzuregen. Sie wurden zur Prävention von Infektionskrankheiten wie Polio, Masern, Pocken oder Röteln entwickelt. Bei der Impfung unterscheidet man zwischen Aktiv- und Passiv-Impfung.

Ziel der Aktiv-Impfung ist es, das Immunsystem des Körpers auf eine Infektion mit dem verabreichten Erreger vorzubereiten, sodass schnell eine Abwehrreaktion erfolgen kann. Bei der Aktiv-Impfung kommen Lebendimpfstoffe und Totimpfstoffe zum Einsatz. Der Lebendimpfstoff besteht zu geringen Teilen aus funktionsfähigen Erregern. Diese sind abgeschwächt (attenuiert), sodass sie sich zwar noch vermehren, aber unter normalen Umständen keine Erkrankung mehr auslösen können. Totimpfstoffe bestehen hingegen aus inaktivierten Pathogenen, also aus Erregern oder Toxinen, die nicht mehr in der Lage sind sich fortzupflanzen. In beiden Fällen soll der Körper durch die Impfung dazu veranlasst werden, Antikörper gegen den Erreger zu bilden.

Dieser Vorgang kann ein bis zwei Wochen dauern. Dringt der Erreger später erneut in den Körper ein, so wird er durch die zirkulierenden Antikörper schnell erkannt und kann dementsprechend schnell bekämpft werden. Bei der Passiv-Impfung wird dem Empfänger ein Immunserum injiziert. Dieses enthält in hoher Dosis Antikörper gegen den Krankheitserreger. Im Gegensatz zur Aktiv-Impfung sind die Antikörper sofort verfügbar. Dafür hält der Schutz auch nur einige Wochen an. Nach Einschätzung des Robert-Koch-Instituts gehören Impfungen zu den wichtigsten und wirksamsten Vorbeugungen gegen Infektionskrankheiten. So haben die Impfung gegen Pocken und die damit verbundene Impfpflicht zur globalen Ausrottung der Pocken geführt.

Auch andere Infektionskrankheiten konnten durch den Einsatz von Impfungen massiv reduziert werden. Lange wurde eine Impfpflicht vor allem für Kinderkrankheiten wie Masern und Röteln nur diskutiert; für Masern hat der Gesetzgeber sie 2020 einrichtungsbezogen eingeführt. Im Übrigen bestehen in Deutschland lediglich Impfempfehlungen. Impfempfehlungen werden von der Ständigen Impfkommission (STIKO), einem Expertengremium des Robert-Koch-Instituts in Berlin, herausgegeben. Die STIKO wertet wissenschaftliche und klinische Daten aus und spricht anhand der Ergebnisse dieser Auswertungen Empfehlungen für Schutzimpfungen aus. Die Impfempfehlungen der STIKO sind im Gegensatz zur Impfpflicht rechtlich nicht bindend. Sie werden aber meist von den Landesgesundheitsämtern als öffentliche Empfehlung übernommen.

Derzeit empfiehlt die STIKO Schutzimpfungen gegen Tetanus, Diphtherie, Keuchhusten, Haemophilus influenzae Typ b, Poliomyelitis (Kinderlähmung), Hepatitis B, Pneumokokken (Erreger von Lungen- und Hirnhautentzündungen), Rotaviren, Meningokokken, Masern, Mumps, Röteln und Windpocken. Die Impfung gegen Humane Papillomaviren (HPV) empfahl die STIKO zunächst nur für Mädchen; seit 2018 empfiehlt sie diese für Mädchen und Jungen gleichermaßen. Älteren Menschen und Menschen mit einem supprimierten Immunsystem wird zusätzlich eine Impfung gegen das Grippevirus angeraten. Hinzugekommen sind zudem die Impfung gegen Gürtelrose für Menschen ab 60 Jahren, die seit 2018 empfohlen wird, sowie Empfehlungen zur Impfung gegen COVID-19 für ältere Menschen und Menschen mit Grunderkrankungen. Die meisten Impfungen werden im Säuglings- und Kleinkindalter erstmalig durchgeführt und dann im Alter zwischen fünf und achtzehn Jahren aufgefrischt. Einige Impfungen, wie beispielsweise die Impfung gegen Tetanus, müssen für einen ausreichenden Schutz alle zehn Jahre durchgeführt werden.


Besonderheiten & Gefahren

Viele deutsche Kinderärzte fordern immer wieder eine allgemeine Impfpflicht für Kinder. Vor allem die hohe Anzahl an Masernerkrankungen biete Grund zur Sorge und zeige, dass ein freiwilliges Impfkonzept auf Basis der Impfempfehlungen nicht ausreichend sei.

Gegner der Impfung haben zahlreiche Argumente gegen die Impfpflicht. Bei jeder dreißigsten Impfung sind Impfreaktionen zu beobachten. Diese äußern sich in Form von Rötungen und Schwellungen an der Einstichstelle, Fieber, Gelenkschmerzen oder Fieberkrämpfen. In der Regel bilden sich die Impfreaktionen wieder zurück, sodass kein dauerhafter Schaden entsteht. Geht eine körperliche Reaktion über diese normale Impfreaktion hinaus, so spricht man von einem Impfschaden. Auch wenn mit vermehrungsfähigen Erregern geimpft wurde und eine andere als die geimpfte Person Schäden erleidet, spricht man von einem Impfschaden. Impfschäden können sich durch viele verschiedene Symptome äußern und werden deshalb häufig nicht sofort mit der Impfung in Verbindung gebracht.

Aufgrund der schwierigen Beweislage werden nur sehr wenige potentielle Impfschäden vom Landesversorgungsamt wirklich anerkannt. Bis Ende des Jahres 1998 gab es seit Einführung des Bundesversorgungsgesetzes weniger als 4000 anerkannte Impfschäden. Seit 2001 sind Ärzte eigentlich verpflichtet, bei einem Verdacht auf einen Impfschaden Meldung an das Gesundheitsamt zu erstatten. Da diese Meldung für die Ärzte mit einem hohen Aufwand verbunden ist und zudem viele Ärzte Regressforderungen bei einem Arztfehler fürchten, erfolgt die Meldung aber nach Meinung der Impfkritiker viel zu selten.

Ein weiteres Risiko, welches Impfgegner gegen die Impfpflicht anführen, ist der Ausbruch der Krankheit durch die Impfung. Bei einem Lebendimpfstoff, der einer Person mit einem geschwächten Immunsystem verabreicht wird, besteht die Gefahr, dass die Erkrankung gegen die man den Körper mit der Impfung eigentlich schützen wollte, durch die in der Impfung enthaltenen Erreger ausbricht. Dabei muss das Immunsystem nicht komplett brachliegen; entscheidend ist eine deutliche Abwehrschwäche. Ein leichter Infekt oder das Zahnen gelten nach Einschätzung der Ständigen Impfkommission dagegen ausdrücklich nicht als Gegenanzeige. Im Vergleich zur "normalen" Erkrankung verläuft die Impfkrankheit eher schwach. Solche Impfkrankheiten werden besonders häufig bei Masern beobachtet.


Rechtliche Grundlagen und Zuständigkeiten

Die rechtliche Grundlage für Schutzimpfungen bildet in Deutschland das Infektionsschutzgesetz. Es regelt unter anderem, unter welchen Voraussetzungen eine Impfpflicht angeordnet werden kann, wer öffentliche Empfehlungen für Schutzimpfungen ausspricht und wie mit gesundheitlichen Schäden nach einer öffentlich empfohlenen Impfung umzugehen ist. Die Zuständigkeiten verteilen sich dabei auf mehrere Ebenen: Der Bund setzt den gesetzlichen Rahmen, die Bundesländer sprechen die öffentlichen Impfempfehlungen aus, und die Gesundheitsämter der Kreise und kreisfreien Städte setzen die Vorgaben vor Ort um.

Eine Besonderheit des deutschen Rechts ist, dass eine Impfpflicht hier als Nachweispflicht ausgestaltet ist und nicht als Duldungspflicht. Wer den geforderten Nachweis nicht erbringt, wird nicht körperlich zur Impfung gezwungen. Stattdessen knüpft der Gesetzgeber andere Folgen daran, etwa den Ausschluss von der Betreuung in einer Gemeinschaftseinrichtung oder ein Bußgeld. Eine zwangsweise Durchführung der Impfung gegen den erklärten Willen der betroffenen Person oder ihrer Sorgeberechtigten sieht das geltende Recht nicht vor.

Ob eine solche Nachweispflicht mit dem Grundgesetz vereinbar ist, war Gegenstand mehrerer Gerichtsverfahren. Das Bundesverfassungsgericht hat die einrichtungsbezogene Masernimpfpflicht im Jahr 2022 für verfassungsgemäß erklärt. Das Gericht wog dabei den Eingriff in das Recht auf körperliche Unversehrtheit und in das Elternrecht gegen den Schutz jener Menschen ab, die sich selbst nicht schützen können. Eine Entscheidung im selben Sinne erging 2022 auch zur damals geltenden einrichtungsbezogenen Impfpflicht gegen COVID-19.

Für gesundheitliche Schäden, die nachweislich Folge einer öffentlich empfohlenen Schutzimpfung sind, sieht das deutsche Recht eine staatliche Versorgung vor. Der Anspruch besteht unabhängig davon, ob für die betreffende Impfung eine Pflicht bestand; maßgeblich ist die öffentliche Empfehlung der zuständigen Landesbehörde. Über die Anerkennung entscheiden die Versorgungsämter der Länder. Das Verfahren gilt als aufwendig, weil ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Impfung und Gesundheitsschaden nachgewiesen oder zumindest wahrscheinlich gemacht werden muss.

Formen der Impfpflicht

Der Begriff Impfpflicht umfasst mehrere Ausgestaltungen, die sich in ihrer Reichweite erheblich unterscheiden.

Eine allgemeine Impfpflicht erfasst die gesamte Bevölkerung oder ganze Jahrgänge, unabhängig von Beruf, Wohnort oder Lebenssituation. Das Reichsimpfgesetz von 1874 war eine solche Regelung. In Deutschland, Österreich und der Schweiz besteht gegenwärtig keine allgemeine Impfpflicht.

Eine einrichtungsbezogene Impfpflicht knüpft an den Besuch oder die Tätigkeit in einer bestimmten Einrichtung an. Betroffen sind typischerweise Kindertagesstätten, Schulen, Krankenhäuser, Arztpraxen, Pflegeheime und Unterkünfte für Asylsuchende. Der Gedanke dahinter ist, dass in solchen Einrichtungen viele Menschen auf engem Raum zusammenkommen und dass sich dort häufig Personen aufhalten, für die eine Infektion besonders gefährlich wäre.

Eine berufsbezogene Impfpflicht richtet sich an Angehörige bestimmter Berufsgruppen oder an Bedienstete eines bestimmten Dienstherrn; die Impfpflicht gegen Tetanus in der Bundeswehr ist ein Beispiel dafür. Davon zu unterscheiden sind arbeitsschutzrechtliche Regelungen, nach denen Beschäftigten bei bestimmten Tätigkeiten mit Infektionsgefährdung eine Impfung angeboten werden muss. Eine Pflicht, dieses Angebot anzunehmen, folgt daraus nicht.

Schließlich gibt es die indirekte Impfpflicht. Hier verlangt niemand die Impfung unmittelbar, doch ohne sie bleibt ein bestimmter Zugang verschlossen. Der bekannteste Fall betrifft Reisen: Nach den Internationalen Gesundheitsvorschriften der Weltgesundheitsorganisation dürfen Staaten für die Einreise den Nachweis einer Impfung gegen Gelbfieber verlangen. Gelbfieber ist die einzige Krankheit, für die eine solche Nachweispflicht international vorgesehen ist. Weitere Impfungen können Zielländer, Arbeitgeber oder Reiseveranstalter darüber hinaus faktisch voraussetzen, ohne dass eine gesetzliche Pflicht besteht.

Nachweis und praktische Umsetzung

Geführt wird der Nachweis in aller Regel über den Impfausweis, umgangssprachlich Impfpass genannt. Die impfende Ärztin oder der impfende Arzt trägt dort Datum, Impfstoff und Chargennummer ein und bestätigt den Eintrag mit Unterschrift und Stempel. Ist der Impfausweis verloren gegangen, lässt sich ein bestehender Schutz unter Umständen über eine ärztliche Bescheinigung belegen oder über eine Blutuntersuchung, bei der die Menge der Antikörper gegen den Erreger bestimmt wird. Fehlt jeder Nachweis, wird im Zweifel neu geimpft; eine Impfung bei bereits bestehendem Schutz gilt nach fachlicher Einschätzung nicht als besonders riskant.

In Kindertagesstätten und Schulen prüft die Leitung der Einrichtung den Nachweis vor der Aufnahme. Wird er nicht vorgelegt, meldet die Einrichtung dies dem Gesundheitsamt. Dieses lädt die Betroffenen in der Regel zu einem Beratungsgespräch und kann anschließend weitere Schritte einleiten. Zwischen Kindertagesstätte und Schule besteht dabei ein wesentlicher Unterschied: Ein Kind ohne Nachweis kann von der Betreuung in einer Kindertagesstätte ausgeschlossen werden, während schulpflichtige Kinder wegen der Schulpflicht weiter am Unterricht teilnehmen. Für sie greifen andere Folgen als der Ausschluss.

Von der Nachweispflicht ausgenommen sind Personen, die aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können. Eine solche Gegenanzeige muss ärztlich bescheinigt werden. Sie kommt beispielsweise bei einer nachgewiesenen schweren Allergie gegen einen Bestandteil des Impfstoffs in Betracht oder bei einer ausgeprägten Abwehrschwäche, die den Einsatz eines Lebendimpfstoffs verbietet. Auch wer die Krankheit nachweislich durchgemacht hat und daher als immun gilt, muss sich nicht erneut impfen lassen.

Impfpflicht im internationalen Vergleich

Wie Staaten mit dem Thema umgehen, fällt sehr unterschiedlich aus, und die Regelungen ändern sich im Lauf der Zeit.

Frankreich hat die Zahl der für Kinder verpflichtenden Impfungen zu Beginn des Jahres 2018 deutlich erhöht; zuvor waren dort nur wenige Impfungen vorgeschrieben. Der Nachweis ist Voraussetzung für die Aufnahme in Betreuungs- und Bildungseinrichtungen. Italien führte 2017 ebenfalls eine erweiterte Impfpflicht für Kinder ein, nachdem die Zahl der Masernfälle im Land zugenommen hatte.

In den Vereinigten Staaten liegt die Zuständigkeit bei den Einzelstaaten. Nahezu überall ist ein Impfnachweis Voraussetzung für den Schulbesuch, doch die Möglichkeiten, sich davon befreien zu lassen, unterscheiden sich erheblich: Manche Staaten lassen ausschließlich medizinische Ausnahmen zu, andere zusätzlich religiöse oder weltanschauliche.

Im Vereinigten Königreich besteht keine Impfpflicht; das Land setzt auf Empfehlungen und darauf, Eltern durch die hausärztliche Versorgung systematisch an fällige Impfungen zu erinnern. Auch in den skandinavischen Ländern beruht das Impfwesen traditionell auf Freiwilligkeit.

Ein Vergleich der Impfquoten zwischen Ländern mit und ohne Impfpflicht ist schwierig, weil zahlreiche weitere Faktoren hineinspielen: wie leicht eine Impfung zugänglich ist, wie das Gesundheitssystem organisiert ist, wie zuverlässig Impfungen erfasst werden und welches Vertrauen die Bevölkerung dem System entgegenbringt. Aus dem bloßen Bestehen einer Pflicht lässt sich deshalb nicht ohne Weiteres auf eine höhere Durchimpfung schließen.

Gemeinschaftsschutz als Begründung

Das zentrale Argument für eine Impfpflicht ist nicht der Schutz der geimpften Person selbst, denn den könnte sie auch freiwillig suchen. Es ist der Schutz Dritter. Je größer der Anteil der Geimpften in einer Bevölkerung ist, desto seltener findet ein Erreger noch empfängliche Personen und desto häufiger brechen Infektionsketten ab. Davon profitieren gerade jene, die selbst nicht geimpft werden können: junge Säuglinge, für die bestimmte Impfungen noch nicht vorgesehen sind, Menschen mit einer schweren Abwehrschwäche und Personen mit einer belegten Gegenanzeige.

Wie hoch der Anteil der Geschützten sein muss, damit dieser Effekt trägt, hängt davon ab, wie ansteckend der jeweilige Erreger ist. Für Masern, die als besonders leicht übertragbar gelten, nennt die Weltgesundheitsorganisation eine Quote von 95 Prozent zweifach geimpfter Personen als Zielmarke, um die Krankheit dauerhaft zurückzudrängen. Der Verweis auf diese Schwelle und auf regional darunterliegende Quoten war ein wesentliches Argument des deutschen Gesetzgebers für die einrichtungsbezogene Masernimpfpflicht.

Gegen diese Begründung wird eingewandt, eine Pflicht könne das Vertrauen in das Gesundheitswesen beschädigen und ablehnende Haltungen eher verfestigen als auflösen; hohe Impfquoten ließen sich auch durch bessere Aufklärung, niedrigschwellige Angebote und verlässliche Erinnerungssysteme erreichen. Die Abwägung zwischen Freiwilligkeit und Verpflichtung ist damit weniger eine medizinische als eine rechtliche und gesellschaftliche Frage.

Impfpflicht bei Tieren

Auch im Tierbereich bestehen Impfvorschriften, teils zum Schutz der Tiergesundheit, teils zum Schutz des Menschen vor Krankheiten, die vom Tier auf den Menschen übertragen werden können.

Praktisch bedeutsam ist die Impfung gegen Tollwut bei Hunden, Katzen und Frettchen. Wer mit einem solchen Tier innerhalb der Europäischen Union reist, muss einen gültigen Tollwutimpfschutz nachweisen. Dokumentiert wird er im EU-Heimtierausweis, der zugleich die Kennzeichnung des Tieres über einen Mikrochip belegt. Einzelne Länder verlangen darüber hinaus weitere Nachweise oder Untersuchungen.

Bei Nutztieren kann die zuständige Behörde beim Auftreten bestimmter anzeigepflichtiger Tierseuchen eine Impfung anordnen. Sie kann das Impfen aber auch untersagen, wenn geimpfte Tiere sich anschließend nicht mehr sicher von erkrankten unterscheiden ließen und dadurch die Bekämpfung des Seuchengeschehens erschwert würde. Impfgebot und Impfverbot stehen im Tierseuchenrecht also nebeneinander und richten sich nach der jeweils verfolgten Bekämpfungsstrategie.

Quellen

  • Spiess, H., Heininger, U., Jilg, W. (Hrsg.): Impfkompendium.
    ISBN: 9783134989083
  • Salzberger, B. (Hrsg.): Therapie-Handbuch - Infektionskrankheiten und Impfungen.
    ISBN: 9783437238178
  • Hurrelmann, K., Klotz, T., Richter, M., Stock, S. (Hrsg.): Referenzwerk Prävention und Gesundheitsförderung.
    ISBN: 9783456755908
  • Katzenmeier, C., Lipp, V., Laufs, A.: Arztrecht.
    ISBN: 9783406816246
  • Suerbaum, S., Burchard, G.-D., Kaufmann, S. H. E., Schulz, T. F. (Hrsg.): Medizinische Mikrobiologie und Infektiologie.
    ISBN: 9783662613849

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